Eine lokale Verkehrsdurchsetzung in der Deutschschweiz genügt für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung im Markenrecht nicht. Gefordert wird eine Verkehrsdurchsetzung in der gesamten Schweiz (BGE 127 III 33 E. 2d).
Handelsgericht Zürich Entscheid vom 19.6.2019, Az. HG 170024-0: keine Verwechslungsgefahr.
Geklagt hatten die Top Care Textil- und Lederschutz System GmbH sowie die TOP CARE Textil- und Lederschutz Schweiz GmbH gegen die Top Care GmbH.
Der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass neben der Verkehrsdurchsetzung noch über weitere Einzelheiten gestritten wurde, die jedoch keine besonderen oder gar überraschenden Neuigkeiten erbracht haben. So legte das Gericht unter anderem dar:
Ausserdem ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Verkehrsdurchsetzung entscheidend, ob das Zeichen von den massgeblichen Verkehrskreisen in Alleinstellung als Marke erkannt und verstanden wird (BGE 130 III 328 E. 3.1; Urteil BGer 4A_370/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 6.4.2). Und:
Die Farbgestaltung mit verschieden grossen und farbigen Punkten ist als prägendes Element für sich genommen bereits gänzlich anders als in den Marken der Klägerinnen, die zum grössten Teil aus zwei Farben bestehen.
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