Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. Januar 2020, Az. 1 BvQ 2/20 - „Rote Flora”. Begründung: Interessenabwägung in Form der Folgenabwägung.
Sachverhalt
Die von dem Antragsteller veranstaltete Versammlung sollte unter dem Motto „Rote Flora – ein Ort undemokratischer Denkweise und Verfassungsfeindlichkeit“ stattfinden. Der angemeldete Versammlungsort befindet sich in einer Entfernung von circa 20 Metern von der „Roten Flora“, bekanntlich einem besetzten Gebäude im Hamburger Schanzenviertel.
Begründung des Bundesverfassungsgerichts
Dem Antragsteller würde, wenn sich in einem Hauptsacheverfahren nachträglich die Verfassungswidrigkeit der Auflage herausstellte, kein so schwerer Nachteil entstehen, dass er den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht nach den dafür geltenden strengen Anforderungen rechtfertigen könnte. Er hätte die Versammlung zumindest an einem etwa einen Kilometer entfernten anderen Ort durchführen können. Wäre demgegenüber eine die Durchführung der Versammlung vor oder in Sichtweite der „Roten Flora“ ermöglichende einstweilige Anordnung ergangen und würde sich später herausstellen, dass die Versammlung dort wegen der von der Versammlungsbehörde befürchteten, nicht anders abwendbaren gewalttätigen Ausschreitungen nach § 15 Abs. 1 VersG hätte untersagt werden dürfen, so wäre es zu einer Gefährdung und gegebenenfalls Schädigung auch höchstwertiger Rechtsgüter einer ganz erheblichen Zahl von Personen gekommen, obwohl der Auslöser hierfür wegen Vorliegens der Voraussetzungen eines polizeilichen Notstands rechtmäßigerweise hätte verhindert werden können.
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