In der neuesten Ausgabe der INGRES NEWS, Dezember 2019, wird der auch für das deutsche Recht relevante Entscheid des (schweizerischen) Bundesgerichts vom 24.9.2019, Az. 4A_170/2019, veröffentlicht: Im Firmenrecht ist – anders als im Markenrecht – die Unterscheidbarkeit von Firmen nicht nur aus der Sicht der Abnehmer bestimmter Waren oder Dienstleistungen zu prüfen. Massgebend sind neben Kunden auch weitere Kreise wie etwa Stellensuchende, Behörden und öffentliche Dienste. Der Entscheid bringt noch weitere Hinweise zum relevanten Verkehrskreis im Firmenrecht. Er ist überhaupt vielfältig. Er gehört auch in Bezug auf das deutsche Recht zu den aufschlussreichen Entscheiden. Nachfolgend einige interessante Auszüge. Das Ergebnis: Zwischen den Firmen "Archroma Management GmbH", "Archroma IP GmbH" und "Archroma Consulting Switzerland GmbH" einerseits sowie der Firma "accroma labtec AG" und den Domains "accroma.com/.de" anderseits besteht keine Verwechslungsgefahr.

Da Handelsgesellschaften und Genossenschaften ihre Firma grundsätzlich frei wählen können, stellt die Rechtsprechung an deren Unterscheidbarkeit im Allgemeinen strenge Anforderungen.

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dient die firmenrechtlich gebotene Unterscheidbarkeit nicht allein der Ordnung des Wettbewerbs, sondern schützt den Träger der älteren Firma umfassend um seiner Persönlichkeit und seiner gesamten Geschäftsinteressen willen.

Die Firmen müssen nicht nur bei gleichzeitigem aufmerksamem Vergleich unterscheidbar sein, sondern auch in der Erinnerung auseinandergehalten werden können. Im Gedächtnis bleiben namentlich Firmenbestandteile haften, die durch ihren Klang oder ihren Sinn hervorstechen; solche Bestandteile haben daher für die Beurteilung des Gesamteindrucks einer Firma erhöhte Bedeutung. Dies trifft insbesondere für reine Fantasiebezeichnungen zu, die in der Regel eine stark prägende Kraft haben. Umgekehrt verhält es sich bei gemeinfreien Sachbezeichnungen.

... Damit war auch die im Register eingetragene Schreibweise samt Gross- bzw. Kleinbuchstaben zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerinnen machen im Weiteren zu Unrecht geltend, es sei im zu beurteilenden Fall aufgrund der geographischen Nähe der Parteien von besonders hohen Anforderungen an die Unterscheidbarkeit auszugehen.

Zwischen den Firmen "Archroma Management GmbH", "Archroma IP GmbH" und "Archroma Consulting Switzerland GmbH" einerseits sowie der Firma "accroma labtec AG" und den Domains "accroma.com/.de" anderseits besteht nach alledem keine Verwechslungsgefahr.


Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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