BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019, Az. III ZR 198/18. Mit der Frage der Parteivernehmung wird sich jeder Rechtsanwalt schon beschäftigt haben. Die Grundzüge sind bekannt, § 448 ZPO. Aber jeder Anwalt wird die beiden heute bekannt gegebenen Leitsätze beherrschen müssen, - und ergänzend die Rechtsprechung zum zulässigen Ausforschungsbeweis und zur Parteianhörung, § 141 ZPO. Aus unseren „Neueste Meldungen“ (Aktuelles) werden im Schrifttum sowie in den Suchmaschinen und Plattformen regelmäßig aufgeführt unsere kurzen Beiträge.

So zu BAG, Urteil vom 5.7.2007, Az. 3 AZN 1155/06: „Gespräch, das nur zwischen den Parteien eines Rechtsstreits geführt wurde: Die beweisbelastete Partei kann erfolgreich ihre eigene Vernehmung oder Anhörung verlangen”.

BGH Beschluss vom 9.2.2009 - Az. II ZR 77/08 -: „Es muss nicht stets dargelegt werden, wer, wann, wo und mit wem”.

Ferner BGH Urteil vom 13.12.2002, Az. V ZR 359/01: „oftmals wird es einer Partei nicht erspart bleiben, in einem Zivilprozeß Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse haben kann, die sie nach Lage der Dinge aber für wahrscheinlich hält ”.

Darüber hinaus: OLG Naumburg, Urteil vom 23.11.2015, Az. 12 U 184/14: „Ein Urteil mit Seltenheitswert” im Anschluss an die BGH-Rechtsprechung: „Bei dieser Sachlage durfte der Senat den Angaben des Klägers Glauben schenken, ohne ihn noch förmlich zu vernehmen.”

Die Leitsätze des neuen BGH-Urteils vom 12.12.2019:

a) Eine Parteivernehmung von Amts wegen kommt nur in Betracht, wenn zuvor alle angebotenen Beweismittel ausgeschöpft worden sind und keinen vollständigen Beweis erbracht haben. Weiterhin muss die beweisbelastete Partei alle ihr zumutbaren Zeugenbeweise angetreten haben.
b) Dagegen ist es zur Wahrung der Subsidiarität der Parteivernehmung nach § 448 ZPO nicht erforderlich, dass die beweisbelastete Partei eine im Lager des Prozessgegners stehende Person als Zeugen benennt. Erst recht muss sie nicht die Parteivernehmung des Gegners beantragen (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. März 1997 - IV ZR 91/96).

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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