BVGer Entscheid vom 21.8.2019, Az. B-1831/2019. Wie fassen Sie in deutscher Sprache „PALACE" auf? Zumindest für französische Verkehrskreise bezeichnet „PALACE“ ein grosses Luxushotel. Was bedeutet das markenrechtlich? Ein Marktforscher überlegt natürlich gleich, wer für die deutschen Verkehrskreise zu befragen ist.  

Solche Hotels stellen gewisse Waren aus und verkaufen diese auch. Bei „sacs de voyage; sacs à main, sacs à dos, porte-monnaie; parapluies, cannes" (Klasse 18) sowie „vêtements, articles chaussants, articles de chapellerie" (Klasse 25) handelt es sich um Waren, die zum Angebot eines Luxushotels gehören und von den massgeblichen Verkehrskreisen als Verkaufsgegenstände in einem solchen Hotel erwartet werden. PALACE weist für diese Waren daher in beschreibender Weise auf den Verkaufsort hin.

Bei der Auslegung („Definitionsphase”) des deutschen Markenrechts wird man wie für das schweizerische und wie für das französische Recht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Auffassung der Besucher von Luxushotels rechtserheblich ist. Wer dann perfekt Bescheid wissen will, muss in der „Durchführungsphase” nach der Rechtsprechung des EuGH repräsentativ die Besucher von Luxushotels befragen. Das Ergebnis wird nach der Erfahrung eines in Umfragen Erfahrenen sein, dass jedenfalls ein erheblicher Teil der befragten Besucher so auffassen wird („Analysephase”), wie es das schweizerische Bundesverwaltungsgericht für die relevanten französischen Verkehrskreise, wie zitiert, angenommen hat. 

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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