Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.3.2020, Rechtssache C-66/19. Richtlinie 87/102/WEG des Rates. Keine Kaskadenverweisung. Wie auch schon öfters in anderen EuGH- und BGH-Urteilen moniert: Der Verbraucher kann den Beginn der Frist nicht ermitteln.

Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angeben. Es reicht nicht aus, dass der Vertrag hinsichtlich der Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere nationale Rechtsvorschriften verweist.

Begründung

Die Richtlinie, zielt darauf ab, allen Verbrauchern ein hohes Maß an Schutz zu gewährleisten. Sie ist deshalb dahin auszulegen, dass Verbraucherkreditverträge in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl.2008, L133, S.66, berichtigt in ABl.2009, L207, S.14, ABl.2010, L199, S.40 und ABl.2011, L234, S.46).
Andernfalls würde die Wirksamkeit des Widerrufsrechts ernsthaft geschwächt.

Außerdem steht die Richtlinie dem entgegen, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist. Im Fall einer solchen Kaskadenverweisung kann der Verbraucher auf der Grundlage des Vertrags nämlich weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen Angaben enthält, und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist, über die er verfügen kann, für ihn zu laufen begonnen hat.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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