Urteil vom 26. Februar 2020 Az. 2 BvR 2347/15, 2 BvR 2527/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 651/16.

Die Pressemitteilung zu diesem bereits berühmten Urteil beginnt, - die ersten Leitsätze zusammenfassend: „Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen.“ Zum einen muss nun geprüft werden, in welchen Fällen sich der Wortlaut der bisher gesprochenen Urteilsbegründungen zu verwandten Normen, wie § 228 StGB, noch halten lässt. Zum anderen stellen sich schwierige Fragen dazu, inwiefern die bisherige Rechtsprechung zu solchen Normen inhaltlich  noch zutrifft. Soweit ersichtlich, sind diese Fragen bislang so noch nicht gestellt worden. 

Ein Beispiel zur fragwürdigen Beurteilung der bisherigen Rechtsprechung im Hinblick auf das BVerfG-Urteil:

Das Urteil des BGH vom 22. Januar 2015 - 3 StR 233/14 - Zur Sittenwidrigkeit von Körperverletzungen im Rahmen von verabredeten Schlägereien. Wir haben dieses Urteil ausgewählt, weil es auch große Bedeutung für ein Thema der Angewandten Rechtssoziologie gewinnt, - nämlich dass ein Gericht nicht allein nach seinen eigenen  Vorstellungen entscheiden darf. Dieses 43 Seiten umfassende Urteil führt auf seinen Seiten 25 bis 27 aus: 

„Angesichts der Wandelbarkeit moralischer Wertungen kommen als Anknüpfungspunkt des Sittenwidrigkeitsurteils die Vorstellungen einzelner gesellschaftlicher Gruppen oder gar des zur Entscheidung berufenen Gerichts nicht in Betracht (BGH, Urteile ...; anders noch BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 -3 StR 120/03, BGHSt 49, 34,41).

Der mithin zu konstatierenden Unbestimmtheit des Begriffs der guten Sitten ist dadurch zu begegnen, dass er in § 228 StGB strikt auf das Rechtsgut der Körperverletzungsdelikte bezogen und auf seinen Kerngehalt reduziert wird. ...

Insoweit sind aber Wertungen, die der Gesetzgeber vorgegeben hat, zu berücksichtigen (vgl. dazu auch ..).  Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung insoweit, als die Bejahung der Sittenwidrigkeit der Tat in den Fällen, in denen bei vorausschauender objektiver Betrachtung aller maßgeblichen Umstände der Einwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wurde, in erster Linie aus der gesetzgeberischen Wertung des § 216 StGB folgt: Aus dem Umstand, dass eine Tötung, in die das Opfer nicht nur eingewilligt, sondern die sie ernsthaft verlangt hat, gleichwohl strafbar ist, lässt sich entnehmen, dass das Opfer in die eigene Tötung durch einen Dritten nicht wirksam einwilligen kann. Dieser Wertung hat die Rechtsprechung mit Blick auf §228 StGB entnommen, dass im Allgemeininteresse die Möglichkeit, existentielle Verfügungen über das Rechtsgut der eigenen körperlichen Unversehrtheit oder des eigenen Lebens zu treffen, Einschränkungen unterliegt. ...”

Anmerkung: Wenn „das allgemeine Persönlichkeitsrecht die Freiheit einschließt, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen”, dann lässt sich - anders als bislang - nicht mehr dem Gesetz „entnehmen,  dass das Opfer  in die eigene Tötung durch einen Dritten nicht wirksam einwilligen kann“. Folglich - vgl. die eingangs von uns gestellten Fragen - lässt sich der Wortlaut der bisher gesprochenen Urteilsbegründung nicht mehr halten, und nun stellt sich neu die schwierige Frage, inwiefern sich die Urteile im Ergebnis halten lassen. 

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

TELEFON:

+49.89.9280850

E-MAIL:

as@schweizer.eu

Zum Profil