Der seit Freitag erwartete Volltext zum Sondernutzungsrecht hat auch uns als Parteivertreter noch nicht erreicht. Wohl aber hat der BGH sein Urteil Boot II vom 20.2.2020, Az. I ZR 176/18 heute, 23.3.2020 bekannt gegeben.

Betroffen sind für die Vergütung des nun begüterten Kameramanns im UrhG § 32 Abs. 2 Satz 2, § 32a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2a)

Die neuen Leitsätze

Bei der Bestimmung einer weiteren angemessenen Beteiligung im Sinne von § 32a UrhG geht es ebenso wie bei der Anwendung des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG darum, dass das Tatgericht im Rahmen seines weit gefassten Ermessens gemäß § 287 Abs. 2 ZPO im Einzelfall die nach den Umständen sachgerechteste Bewertungsart auszuwählen und anzuwenden hat, um der vom Gesetzgeber lediglich generalklauselartig und unspezifisch gefassten Aufgabe gerecht zu werden, eine angemessenen Beteiligung des Urhebers an den Vorteilen der Auswertung des von ihm (mit)geschaffenen Werks sicherzustellen.

Im Rahmen dieses weit gefassten Ermessens kann das Tatgericht auch tarifvertraglicheBestimmungen oder gemeinsame Vergütungsregeln indiziell heranziehen, die auf den in Rede stehenden Sachverhalt sachlich und/oder personell nicht anwendbar sind, sofern es die sachlichen Übereinstimmungen und Unterschiede des Einzelfalls in den Blick nimmt und diesen durch eine unter Umständen modifizierende Anwendung dieser Bestimmungen Rechnung trägt.

Voraussetzung der Verpflichtung des Dritten auf Leistung einer weiteren angemessenen Beteiligung gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG ist, dass diesem Nutzungsrechte übertragen oder eingeräumt worden sind und er aus der Nutzung dieser Rechte Erträgnisse oder Vorteile erzielt hat, zu denen die vereinbarte Gegenleistung für die Übertragung oder Einräumung dieser Nutzungsrechte in einem auffälligen Missverhältnis steht. Bei der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG ist daher nur der Teil der vereinbarten Gegenleistung zu berücksichtigen, der auf die Übertragung oder Einräumung der vom Dritten verwerteten Nutzungsrechte entfällt.

Bei der Bestimmung der vereinbarten Gegenleistung im Rahmen des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG sind etwaige Ansprüche des Urhebers auf weitere angemessene Beteiligung nach §32a Abs. 1 Satz 1 UrhG jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn er sie noch nicht durchgesetzt hat.

Anmerkungen

1. Viele werden sich erinnern: Wann immer beispielsweise spätestens seit Erlass des Bundesdatenschutzgesetzes im Jahre 1978 neue Normen geschaffen wurden, notwendigerweise mit unbestimmten Rechtsbegriffen, wurde vehement behauptet, das Gesetz sei nichtig, da es wegen zu unbestimmter Rechtsbegriffe nicht angewandt werden könne. Ein Musterbeispiel bildet das im deutschen UrhG normierte Leistungsschutz der Presseverleger (das später nur gescheitert ist, weil es der EU-Kommission nicht vorgelegt worden ist). Vier Jahre wurde landauf landab gestritten und gestritten. Die Boot-Rechtsprechung des BGH veranschaulicht, dass selbstverständlich Gesetze nicht wegen unbestimmter Rechtsbegriffe nichtig sind.

2. Rechtsmethodisch sind unbestimmte Rechtsbegriffe nach anderen gesetzlichen Vorgaben anzuwenden. Ein Musterbeispiel bilden drei Urteile des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Begriff der „guten Sitten": nicht der einzelne Richter entscheidet nach seinen Rechtsvorstellungen; maßgeblich sind Wertungen des Gesetzgebers, wenn auch an anderer Stelle. Im Großen - in Bezug auf alle Normen - greift die von uns entwickelte Grundnorm. Veröffentlicht in dem Buch Prof. Schweizer, Die Entdeckung der pluralistischen Wirklichkeit; nachlesbar - das gesamte Buch - über Google unter dem Suchwort: „Schweizer, Die Entdeckung der pluraltischen Wirklichkeit". Die Rechtsprechung des BGH deckt sich mit dieser Grundnorm.

 

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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