Bundesgerichtshof Beschluss vom 2.1.2020, Az. VIII ZR 328/19. Ein einfacher Fall für den achten Zivilsenat. Der Mieter war offenbar besonders stur oder auf Zeitgewinn bedacht. Der Rechtsstreit kam aufgrund einer erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH. Wohl ein Missbrauchsfall.

Die Beklagten, hatten eine Fünf-Zimmer-Wohnung in einer Villa in Berlin gemietet. Es drohte ihnen die Zwangsvollstreckung aus einem Beschluss des Amtsgerichts.

Die beiden Vorinstanzen hatten die (fristlose, hilfsweise ordentliche) Kündigung der Klägerin für begründet erachtet, weil die Beklagten - unstreitig - ihre beiden Hunde trotz mehrerer Abmahnungen entgegen der Hausordnung weiter unangeleint auf den Gemeinschaftsflächen des Anwesens hatten frei herumlaufen lassen. Es sind Grünflächen, zu denen auch ein Kinderspielplatz gehört.

Die Mieter haben damit ihre mietvertraglichen Pflichten beharrlich verletzt. Diese Pflichtverletzungen sind so gewichtig, dass sie eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Die Beklagten beriefen sich offenkundig zu Unrecht auf ein Urteil desselben BGH-Senats vom 18. Februar 2015(VIIIZR 186/14. Diese ältere Entscheidung betraf eine behauptete Störung des Hausfriedens durch exzessives Rauchen innerhalb der Mietwohnung. „Aus ihr  lässt sich nichts für die Auffassung der Mieter herleiten, dass der hier zu beurteilenden (beharrlichen) vertragswidrigen Nutzung der Gemeinschaftsflächen nur dann rechtfertigende Gewicht zukommen könnte, wenn sich Mitmieter hierdurch gestört gefühlt hätten und konkrete Beeinträchtigungen etwa in Form von Verunreinigungen nachgewiesen wären.” So der BGH. Beide Voraussetzungen erfüllten die Mieter im nun entschiedenen Fall nicht. 

Der Antrag, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, hat der BGH dementsprechend abgelehnt.

Anmerkung

Es liegt nahe anzunehmen, dass die Beklagten nur Zeit gewinnen wollten und das auf Kosten der Steuerzahler. Drei Richterinnen und zwei Richter mussten jetzt auch noch beim BGH „Recht sprechen”, wenn auch nur in einem Spaziergang. Der Streitwert ist bei diesen Streitigkeiten niedrig, die gesetzlichen Anwalts- und Gerichtsgebühren sind niedrig. Vor allem junge Anwälte können sich oft nicht mit Gebührenvereinbarungen schadlos halten; Gerichte sowieso nicht.  Wenn man sich die Verhältnisse näher ansieht, wird man wohl zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Mieter nur Nachbarn unzumutbar belästigt haben und der Rechtsstaat missbräuchlich ausgenutzt worden ist.  

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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