LG Köln Urteil vom 21.7.2020, Az. 33 0 138/19. Hervorhebungen zur besseren Übersicht von uns.
Das LG Köln hat die bekannten Kriterien aufgereiht, und macht deutlich, wie gerne die Rechtsprechung gegen Influencer mit Argumenten wie „geschäftliches Handeln”, „mittelbare Förderung von Unternehmen” und „kommerzieller Zweck” entscheidet.
Die Influencerin fördere mit ihren Bildern sowohl die Unternehmen, deren Kleidung und Accessoires sie trage, als auch das eigene Unternehmen als Influencerin. Die fremden Unternehmen würden durch die sog. Aufmerksamkeitswerbung zumindest mittelbar in ihrem Absatz gefördert. Aber auch das eigene Unternehmen fördere die Beklagte, weil sie sich mit den Postings als potentielle Werbepartnerin präsentiere und so auch für ihre Posts werbe, die sie gegen Entgelt auf ihrem Instagram Account eingestellt habe.
Redaktionellen Angaben der Influencerin reichten nicht aus, um den Beitrag als ausschließlich der Information und Meinungsbildung der Adressaten dienend (sic!) anzusehen. Es komme daher nicht entscheidend darauf an, ob die Beklagte für die Posts mit den Unternehmen eine Bezahlung erhalte oder nicht. Es drohe auch keine Überkennzeichnung der Posts mit dem Begriff „Werbung“, die dann nicht mehr ernst genommen werden würde.
Anmerkung:
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Aber sie entspricht wohl dem „Mainstream”. Es müsste schon ein krasser Fall vor Gericht kommen, um die Rechtsprechung zu modifizieren. Wir sind in unseren aktuellen Meldungen immer wieder auf den richterlichen Dezisionismus eingegangen (siehe bitte in der Suchfunktion: Dezisionismus). Wenn Richter wegen einer anderen Grundeinstellung oder aus anderen Günden ein gutes Verständnis für Influencer haben, womöglich BGH-Richter im zustänfigen Senat, dann kann sich etwas ändern. Auf eine solche Wende dürfen Influencer nicht bauen.
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