Der BGH hat vielleicht für manchen in den folgenden beiden Kernsätzen gegen Ritter Sport entschieden, Beschlüsse vom 23. Juli 2020, Az. I ZB 42/19, I ZB 43/19, in Wirklichkeit jedoch gegen Milka.
„Vom Markenschutz ausgeschlossen ist die Form einer Ware oder einer Verpackung nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nur dann, wenn sie der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Dafür bestehen im Fall der hier in Rede stehenden quadratischen Tafelschokolade-Verpackungen keine Anhaltspunkte.”
Damit ist jedoch der Weg für Ritter Sport frei:
„Für die Markeninhaberin Ritter Sport sind seit 1996 und 2001 zwei dreidimensionale Formmarken als vekehrsdurchgesetzte Zeichen für die Ware Tafelschokolade registriert.” Folglich konnte Milka nichts ausrichten.
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