Der BGH hat vielleicht für manchen in den folgenden beiden Kernsätzen gegen Ritter Sport entschieden, Beschlüsse vom 23. Juli 2020, Az. I ZB 42/19, I ZB 43/19, in Wirklichkeit jedoch gegen Milka.

„Vom Markenschutz ausgeschlossen ist die Form einer Ware oder einer Verpackung nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nur dann, wenn sie der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Dafür bestehen im Fall der hier in Rede stehenden quadratischen Tafelschokolade-Verpackungen keine Anhaltspunkte.”

Damit ist jedoch der Weg für Ritter Sport frei: 

„Für die Markeninhaberin Ritter Sport sind seit 1996 und 2001 zwei dreidimensionale Formmarken als vekehrsdurchgesetzte Zeichen für die Ware Tafelschokolade registriert.” Folglich konnte Milka  nichts ausrichten.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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