Landgericht, Itzehoe, 18.01.2020, Az. 11 S 45/18.
Eigentümer haben das Recht auf eine Hausordnung. Kann sich eine Eigentümergemeinschaft bei ihren Versammlungen nicht auf ein entsprechendes Dokument einigen, können die erforderlichen Regeln auch vor Gericht eingeklagt werden.
Sachverhalt
Eine Eigentümergemeinschaft konnte sich lange Zeit nicht auf eine gemeinsame Hausordnung einigen. Es lagen zwar immer wieder verschiedene Entwürfe zur Abstimmung vor. Eine Mehrheit der erforderlichen Stimmen, ließ sich bei den Eigentümerversammlungen jedoch für keinen der Entwürfe finden. Ein Miteigentümer schritt schließlich zur Tat und klagte die Hausordnung bei Gericht ein.
Rechtslage
Jeder Eigentümer kann verlangen, dass erforderliche Verwaltungsmaßnahmen vom Gericht anstelle der Eigentümer getroffen werden, wenn diese trotz mehrfacher Beschlussanträge nicht dazu in der Lage sind. Dazu gehört auch die Aufstellung einer Hausordnung.
Das Ergebnis
Die Eigentümer konnten sich nach der mündlichen Verhandlung auf eine Hausordnung einigen.
Anmerkung
Man muss nach den Berichten, auch des Gerichts, davon ausgehen, dass gar kein Urteil mit Paragraphenbegründung erging, sondern dass die Eigentümer in der mündlichen Verhandlung belehrt wurden und sich nach der mündlichen Verhandlung dann einigten. Eine Rechtsgrundlage lässt sich selbstverständlich finden. Auf jeden Fall greifen die Grundsätze zum nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. Wir haben dieses Rechtsinstitut in dem von uns verfassten Buch "Recht in Garten und Nachbarschaft" beschrieben und dort auf das Urteil des BGH mit dem Aktenzeichen V ZR 199/02 hingewiesen. Dieses BGH-Urteil bezieht sich ausdrücklich auf die „Grundsätze des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses". Das Rechtsinstitut des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses geht auf den Grundsatz zurück, dass man sich „nach Treu und Glauben” verhalten muss. Jeder Jurist kennt diesen Grundsatz. Ausnahmslos wird zu ihm auf § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hingewiesen. Das Buch ist vergriffen (3. Auflage), kann jedoch über Amazon (gebraucht) bezogen werden.
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