Landgericht, Itzehoe, 18.01.2020, Az. 11 S 45/18.
Eigentümer haben das Recht auf eine Hausordnung. Kann sich eine Eigentümer­gemeinschaft bei ihren Versammlungen nicht auf ein entsprechendes Dokument einigen, können die erforderlichen Regeln auch vor Gericht eingeklagt werden. 

Buch Garten

 Sachverhalt

Eine Eigentümer­gemeinschaft konnte sich lange Zeit nicht auf eine gemeinsame Hausordnung einigen. Es lagen zwar immer wieder verschiedene Entwürfe zur Abstimmung vor. Eine Mehrheit der erforderlichen Stimmen, ließ sich bei den Eigentümer­versammlungen  jedoch für keinen der Entwürfe finden. Ein Mit­eigentümer schritt schließlich zur Tat und klagte die Hausordnung bei Gericht ein.

Rechtslage

Jeder Eigentümer kann verlangen, dass erforderliche Verwaltungs­maßnahmen vom Gericht anstelle der Eigentümer getroffen werden, wenn diese trotz mehrfacher Beschluss­anträge nicht dazu in der Lage sind. Dazu gehört auch die Aufstellung einer Hausordnung.

Das Ergebnis

Die Eigentümer konnten sich nach der mündlichen Verhandlung auf eine Hausordnung einigen.

Anmerkung

Man muss nach den Berichten, auch des Gerichts, davon ausgehen, dass gar kein Urteil mit Paragraphenbegründung erging, sondern dass die Eigentümer in der mündlichen Verhandlung belehrt wurden und sich nach der mündlichen Verhandlung dann einigten. Eine Rechtsgrundlage lässt sich selbstverständlich finden. Auf jeden Fall greifen die Grundsätze zum nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. Wir haben dieses Rechtsinstitut in dem von uns verfassten Buch "Recht in Garten und Nachbarschaft" beschrieben und dort auf das Urteil des BGH mit dem Aktenzeichen V ZR 199/02 hingewiesen. Dieses BGH-Urteil bezieht sich ausdrücklich auf die „Grundsätze des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses". Das Rechtsinstitut des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses geht auf den Grundsatz zurück, dass man sich „nach Treu und Glauben” verhalten muss. Jeder Jurist kennt diesen Grundsatz. Ausnahmslos wird zu ihm auf § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hingewiesen. Das Buch ist vergriffen (3. Auflage), kann jedoch über Amazon (gebraucht) bezogen werden.

                                                    

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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