EuGH Urteil vom 17.9.2020, Az. C 449/18. Keine Verwechslungsgefahr, obwohl beide Marken für Bekleidungsstücke und Schuhwaren eingetragen sind.
Die Begründung des Urteils schließt:
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass sich die Beurteilung der Frage, ob ein Zeichen in der Wahrnehmung der Verkehrskreise eine
eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, daher sowohl auf das Zeichen beziehen kann, das die ältere Marke bildet (im vorliegenden Fall MASSI), als auch auf das Zeichen, das der angemeldeten Marke entspricht (im vorliegenden Fall MESSI). Folglich konnte das Gericht diese Rechtsprechung, nachdem es darauf hingewiesen hatte, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Zeichen MASSI und MESSI als begrifflich unterschiedlich wahrnähmen, zu Recht anwenden.
Anmerkung
„Uns Uwe” hatte sich einst schon namensrechtlich durchgesetzt.
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