Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss vom 10.9.2020, Az. 5 L 757/20

Beurteilt wurde die 10. CoBeLVO und der Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz in der seit dem 17. August 2020 geltenden Fassung. Nach diesen Regelungen gilt grundsätzlich die Maskenpflicht für alle Personen auf dem Schulgelände. Das Urteil geht auch auf die Anforderungen an eine ärztliches Ausnahmeattests ein.

"Ein Gesichtsvisier kann – zumindest nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand – nicht als Mund-Nasen-Bedeckung bzw. als Alternative zur Mund-Nasen-Bedeckung angesehen werden. Aktuelle Studien weisen darauf hin, dass die Rückhaltewirkung von Visieren auf ausgestoßene respiratorische Flüssigkeitspartikel deutlich schlechter ist. Denn Visiere können in der Regel maximal die direkt auf die Scheibe auftretenden Tröpfchen auffangen."

Anmerkung

Der Antragsteller habe im entschiedenen Fall auch die Befreiungsvoraussetzungen nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Zwar habe er das nach dem Hygieneplan-Corona erforderliche ärztliche Attest vorgelegt. Diesem fehle es jedoch an Aussagekraft. Aus dem Attest müsste sich nachvollziehbar mindestens ergeben, auf welcher Grundlage der Hausarzt seine Diagnose gestellt habe und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstelle. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller während des Unterrichts gerade keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müsse, so dass sich die Nutzungspflicht lediglich auf die Zeit außerhalb des Unterrichts (Pausen, Aufsuchen anderer Unterrichtsräume oder des Sekretariats) beschränke, hätte der Hausarzt darlegen müssen, aus welchen konkreten Gründen es dem Antragsteller unzumutbar sein soll, in diesem relativ kurzen Zeitraum auf dem Schulgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

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