Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 1.9.2020 Az. 20 CS 20.1962.

Der BayVGH führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass das Verbot des Alkoholkonsums im öffentlichen Raum als notwendige Schutzmaßnahme voraussichtlich auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) gestützt werden kann. Ein Verbot des Alkoholkonsums ist zwar ein geeignetes Mittel, um der Verbreitung des Corona-Virus entgegenzuwirken, weil es dazu beiträgt, Menschenansammlungen zu verhüten. Hinzu kommt, dass Alkoholkonsum im Einzelfall aufgrund seiner enthemmenden Wirkung zu  den Infektionsschutz problematischen Verhaltensweisen (Schreien, lautes Reden, geringere Distanz zwischen Einzelpersonen etc.) im Rahmen einer Ansammlung führen kann.

Die Regelung der Allgemeinverfügung erweise sich aber als nicht erforderlich und damit als unverhältnismäßig, soweit sie sich auf das gesamte Stadtgebiet erstreckt. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine Beschränkung des Konsumverbots für alkoholische Getränke auf einzelne stark frequentierte Örtlichkeiten des öffentlichen Raums ("Hotspots") ein gleich geeignetes, den Adressatenkreis weniger belastendes Mittel darstellt. Der Stadt steht es frei, so der BayVGH weiter, einer etwaigen Verlagerung auf „Ausweichflächen" durch Anpassung des räumlichen Geltungsbereichs der zeitlich ohnehin kurz befristeten Allgemeinverfügung Rechnung zu tragen.

Anmerkung

Die auf § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgeset gestützte Allgemeinverfügung der Stadt München vom 27. August 2020 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
„1. Ab dem Tag, an dem die Landeshauptstadt München erstmals den
7-Tages-Inzidenzwert für Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 von oder über
35 pro 100.000 Einwohner in der Landeshauptstadt München veröffentlicht (abrufbar unter https://www.muenchen.de/rathaus/Stadtinfos/Coronavirus-Fallzahlen.html), gelten für die Dauer von 7 Tagen (wobei der Tag der Veröffentlichung als 1. Tag gilt) folgende Regelungen für
das gesamte Stadtgebiet der Landeshauptstadt München:

1
2
3
b) Der Konsum von alkoholischen Getränken ist im öffentlichen Raum
täglich zwischen 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr des Folgetages verboten.
Ausgenommen hiervon ist der Konsum von alkoholischen Getränken im
konzessionierten Bereich von Gaststätten während der jeweiligen Öffnungszeiten sowie im Rahmen von Veranstaltungen auf der Veranstaltungsfläche, soweit der Konsum von alkoholischen Getränken an Ort und
Stelle gemäß § 12 Gaststättengesetz gestattet wurde oder gemäß § 3a
der Bayerischen Gaststättenverordnung keiner Erlaubnis bedarf.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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