Bundesgerichtshof Beschluss vom 27. August 2020 - III ZB 30/20

Die Betreiberin eines sozialen Netzwerks, die verurteilt worden ist, den Erben einer Netzwerk-Teilnehmerin Zugang zu deren vollständigen Benutzerkonto zu gewähren, muss den Erben die Möglichkeit einräumen, vom Konto und dessen Inhalt auf dieselbe Weise Kenntnis zu nehmen und sich - mit Ausnahme einer aktiven Nutzung - darin so "bewegen" zu können wie zuvor die ursprüngliche Kontoberechtigte.

Facebook ist durch eine - vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17)  bestätigte – rechtskräftige Entscheidung verurteilt worden, den Eltern einer verstorbenen Teilnehmerin an dem Netzwerk als Erben Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten ihrer Tochter zu gewähren.

Der BGH entschied nun, dass die Übergabe eines USB-Sticks mit Dateien nicht ausreichend ist. Die Erben müssen vielmehr vom Konto und dessen Inhalt auf dieselbe Art und Weise Kenntnis nehmen können wie die Erblasserin. Das bedeutet, dass sich die Erben in dem Benutzerkonto so "bewegen" können müssen wie zuvor die Erblasserin selbst. Nur aktiv nutzen, dürfen sie das Konto nicht mehr.

Diese Verpflichtung ergibt sich bereits aus dem Vollstreckungstitel selbst, jedenfalls aber auch aus den Entscheidungsgründen des Grundsatzurteils von 2018. 

Der BGH legt den Begriff "Zugang" sprachlich dahingehend aus, dass die Erben in den Herrschaftsbereich des Kontos "hineingehen" können müssen. Die bloße Übermittlung der Inhalte wird dieser Auslegung nicht gerecht. Der BGH stützt sich dabei auf § 1922 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach die Eltern als Erben im Wege der Universalsukzession in das Vertragsverhältnis eingetreten sind. 

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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