OLG Düsseldorf Beschluss vom 23.4.2020. Az. I-3 Wx 44/20. Zum Nachrechnen im Freundes-, Bekannten- und Familienkreis am Wochenende. Eine Frage, die sich jeder und jedem in irgendeinem Zusammenhang immer wieder stellt, nicht nur im Erbrecht. Im OLG-Fall bestimmte das Testament: „Der Testamentsvollstrecker soll den Nachlass für die beiden Erben verwalten, bis das Jüngste der beiden Enkel das 25. Lebensjahr erreicht hat. Danach ist der Nachlass an die Erben zu übergeben bzw. auszuzahlen."

Das OLG zu dieser Formulierung (Hervorhebungen von uns):

Der Senat versteht die Bestimmung im Testament wie das Nachlassgericht in dem Sinne, dass die Testamentsvollstreckung erst am 25. Geburtstag der Beteiligten zu 1 endet. Dabei ist den Beteiligten zu 1 und 2 zuzugeben, dass der Begriff des Lebensjahres grundsätzlich die Spanne von einem Jahr bezeichnet, wobei der Tag des Geburtstages den Beginn des darauf folgenden Lebensjahres darstellt. Allerdings wird im allgemeinen Sprachgebrauch das Erreichen eines Lebensjahres regelmäßig mit dem Erreichen eines Lebensalters gleichgesetzt. Das 25. Lebensjahr der Beteiligten zu 1 ist danach nicht an ihrem 24., sondern erst an ihrem 25. Geburtstag am 28. Dezember 1995 erreicht. Dass die Formulierung im Testament in diesem Sinne zu verstehen ist, hat der beurkundende Notar Franz Schmülling in Wesel auf Nachfrage des Beteiligten zu 3 bestätigt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser die Formulierung anders verstanden haben könnte. Vielmehr entspricht es der Üblichkeit, dass Altersgrenzen - sofern daran nach dem Gesetz keine besonderen Rechtsfolgen geknüpft werden, wie etwa mit dem Erreichen der Volljährigkeit - in ganzen oder halben Jahrzehnten bemessen werden. Es erscheint deshalb viel wahrscheinlicher, dass der Erblasser die Testamentsvollstreckung am 25. Geburtstag der Beteiligten zu 1, nicht an ihrem 24. Geburtstag, enden lassen wollte. Dass das Testament vom 28. Juli 1997 die Beendigung der Testamentsvollstreckung an die Vollendung des 30. Lebensjahres der Erben knüpft, steht dem nicht entgegen. Denn nach dem hier dargestellten Sprachgebrauch ist - trotz der damit verbundenen sprachlichen Ungenauigkeit - das Erreichen eines Lebensjahres seiner Vollendung gleichzustellen.

Anmerkung

Wenn Sie keine fixen Daten angeben können, weil das genaue Datum nicht vorhersehbar ist („nach meinem Tode” zum Beispiel), dann suchen Sie einen Ausweg. So etwa ein fiktives Beispiel. Sie ersparen Streit. 

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

TELEFON:

+49.89.9280850

E-MAIL:

as@schweizer.eu

Zum Profil