Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

BGH Beschluss vom 3.9.2021, Az. I ZB 72/19^; bekannt gegeben am 16.2.2021. Die in Art. 7 Abs. 1 lit. e der EU-Richtlinie genannten Rechtfertigungsgründe - werden auf die heutige Produktion und die neue Art des Vertriebs angewandt. 

BGH Beschluss vom 26.1.2021, Az. VI ZB 46/20, heute, 15.2., bekannt gegeben. Hinweise des BGH zum Computerfax sind verhältnismäßig selten.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 04.12.2020 Az. - 1 RBs 347/20 -

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.12.2020- 10 A 179/20 -

Im Rahmen unserer Beiträge am Wochenende zum „Recht in Garten und Nachbarschaft” (Titel eines von unserer Kanzlei herausgegebenen Buches) haben wir am 30.1. bereits über eine rechtsähnliche Entscheidung dieses OVG vom 17.12.2021 mit dem Az. 7 B 1616/20 berichtet.

Bundesgerichtshof Urteil vom 18. Dezember 2020, Az. V ZR 193/19, bekannt gegeben am 9.2.2021. Hervorhebungen wie stets von uns zum schnellen Überblick.

Denkwürdig: Landgericht München I, Urteile von heute, 10. Februar 2021, Az. 37 0 15721/20: NetDoktor gegen Bundesrepublik Deutschland und Az. 37 0 17520/20: NetDoktor gegen Google.

Entschieden hat heute die auf Kartellrecht spezialisierte 37. Zivilkammer des Landgerichts München I. Dementsprechend hat sie das Kartellrecht in den Fokus genommen. Von gleichem Gewicht ist die Bedeutung der Urteile für die historisch gewachsene Staatsferne der Medien. Das Gebot der „Staatsferne der Presse“ ergibt sich aus Artikel 5 des Grundgesetzes grundsätzlich unabhängig von einer Marktmacht.

Nicht auszudenken wären gegenteilige Entscheidungen: redaktionelle Aktivität des Staatsapparats einschließlich der Kommunen nach deren Vorstellungen und Wünschen auf Kosten der Steuerzahler und dann auch noch mit Hilfe der Marktmacht der amerikanischen Hightech-Giganten. Das Ganze könnte nur zynisch als demokratisch und rechtsstaatlich bedacht werden. Das LG München I hat solche Schreckgespenste von vornherein  vernichtet. Die Sach- und Rechtslage ist, meinen wir, nun schon so klar herausgearbeitet, dass mit einer grundsätzlichen Änderung der Rechtsprechung nicht zu rechnen ist. Unserer Kanzlei ist die Problematik aus einer Tätigkeit für die Medien seit 1985 und zudem unseres Seniors speziell für den Deutschen Presserat von 1992 bis 2011 bekannt.  

Bundesgerichtshof Beschluss vom 26.1.2021, Az. VI ZR 1304/20, bekannt gegeben gestern 8.2.2021. In diese Situation gerät jeder, der Prozesse zu führen hat, immer wieder. Wer sich nicht auskennt und nicht sicher reagieren kann, sollte nicht behaupten, er könne Prozesse führen. Eine Ruhepause darf sich niemand gönnen. 

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 4.2.2021 Az. 4 B 1380/20.

Dieser Beschluss wühlt gegenwärtig gerichtliche, aber auch andere Pressestellen und generell die Äußerungsrechts-Experten auf. Leitsätze:

Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 04.06.2020 - 31 C 38/19 -

Kanzleiorganisation: Bundesgerichtshof Beschluss vom 12.1.2021, Az. XI ZB 25/19.