Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Nach der letzten Bundestagswahl kam Frau Angela Merkel am 14. März 2018 in einem Hinterzimmer mit Gleichgesinnten zusammen. Um das Kabinett zu bilden, fragt sie in die Runde, wer sich denn wohl wofür am besten eigne, und wer welchen Posten will. Jemand niest und Herr Spahn ruft: „Gesundheit!”. Frau Merkel notiert: „Jens Spahn, Gesundheit”
Bundesgerichtshof Urteil vom 7. Mai 2021 – V ZR 299/19. Im Volltext wurde das Urteil, wie in solchen Fällen beim V. Zivilsenat üblich, heute noch nicht herausgegeben, wohl aber in einer Pressemitteilung verlautbart.
Der V. Zivilsenat hat entschieden, dass für die bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängigen Verfahren die Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers entsprechend der bis 1.12. 2020 geltenden Regelung fortbesteht.
Handelsgericht Zürich, Entscheid vom 17.8.2020, Az. HG 190069-0. „Sperrmarke“ ist wohl verständlicher. Die fehlende Gebrauchsabsicht oder die bloße Absicht, finanzielle bzw. ähnliche Vorteile mit Eintragungen zu erlangen, sind unlauter.
Der Praktiker kennt das Hauptproblem: Wie gehe ich erfolgreich gegen jemanden vor, der sich auf die (fünfjährige) Gebrauchsschonfrist beruft und mit diesem Agieren eine Marke oder eine Internet-Adresse sperrt. Der vom Handelgericht Zürich beurteilte Fall ist krass. Es fragt sich, ob die Grenzen überhaupt enger gezogen werden müssen.
Andrea Schweizer referiert morgen, 4. Mai 2021, für die User Group „Marktforschung in der Versicherungswirtschaft”. Virtuelles Arbeitstreffen - Thema: „Einführung in die rechtlichen Rahmenbedingungen bei Onlinebefragungen von eigenen Kunden (Privat- und Gewerbekunden), potenziellen Kunden und Vermittlern.”
Landgericht Frankenthal, Urteil vom 24.04.2021, Az. 2 S 199/20. -
Mit Erfolg hat sich ein Ehepaar vor dem Landgericht dagegen gewehrt, dass ihre Nachbarin Tauben und sonstige Vögel mit Brotstücken und anderen Lebensmitteln füttert. Im Volltext liegt das Urteil noch nicht vor. Eine Pressemitteilung hat das Gericht am 28.4.2021 herausgegeben.
Bundesgerichtshof Urteil vom 27. April 2021 – XI ZR 26/20. Im Volltext liegt das Urteil noch nicht vor. Eine Pressemitteilung vom 27.4 wurde jedoch heute Vormittag, 28.4., bekannt gemacht.
Unwirksam sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen fingieren. Entscheidend ist, wie so oft bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Die AGB weichen von wesentlichen Grundgedanken der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB ab, indem sie das Schweigen des Verwendungsgegners als Annahme eines Vertragsänderungsantrags qualifiziert.
Bundesgerichtshof Urteil vom 26.1.2021, Az. VI ZR 437/19, bekannt gegeben gestern, 27.4.2021. Das Urteil gibt als Leitsatz an: „Zur Presseberichterstattung über ehrbeeinträchtigende Äußerungen Dritter.” Es beschreibt, wie die Presse Artikel verfassen muss, wenn sie bei Berichten über persönliche Auseinandersetzungen einzelne Personen verletzt; hier einen Propst. Vgl. dazu bitte auch unsere Anmerkung unten am Ende des Berichts. Nachfolgend heben wir zu einem schnellen Überblick die im Urteil unseres Erachtens entscheidenden Kriterien hervor. Das Berufungsgericht hatte dem Propst noch geholfen. Der BGH hat dieses Urteil aufgehoben und die Klage des Propstes uneingeschränkt abgewiesen.
EuGH Urteil vom 21. April 2021, Rechtssache T-44/20 Chanel SAS/EUIPO.
Hervorhebungen von uns: Ein Satz aus dem Urteil wird oft in viele weitere Entscheidungen entsprechend passen. Er versteht sich aber für einen Markenrechtler von selbst. Nämlich: „Einander gegenüberstehende Marken müssen für die Beurteilung ihrer Identität oder Ähnlichkeit in derjenigen Form verglichen werden, in der sie eingetragen und angemeldet werden, ungeachtet dessen, ob sie auf dem Markt möglicherweise in gedrehter Ausrichtung verwendet werden.”
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