Landgericht Frankenthal, Urteil vom 24.04.2021, Az. 2 S 199/20. -
Mit Erfolg hat sich ein Ehepaar vor dem Landgericht dagegen gewehrt, dass ihre Nachbarin Tauben und sonstige Vögel mit Brotstücken und anderen Lebensmitteln füttert. Im Volltext liegt das Urteil noch nicht vor. Eine Pressemitteilung hat das Gericht am 28.4.2021 herausgegeben.
Der Fall
Die verklagte Nachbarin hat immer wieder größere Mengen an Brot und sonstigen Lebensmitteln auf ein Garagendach geworfen hat und hierdurch Tauben und andere Vögel angelockt. Die Tiere verschleppten das Brot unter anderem auch auf die Nachbargrundstücke. Dadurch wurden Grundstücke verschmutzt. Die im Garten lebenden Schildkröten werrden krank, wenn sie das ausgelegte Brot fressen, nahm das Gericht an.
Der Amtsgerichtsrichter wies die Klage ab, obwohl auch er davon überzeugt war, dass es in der Vergangenheit zu den intensiven Fütterungen gekommen war. Da dies aber längere Zeit zurückliege, stehe nicht fest, so der Amtsrichter, dass in Zukunft weitere derartige Beeinträchtigungen zu befürchten seien.
Das Landgericht bejahte dagegen eine Wiederholungsgefahr. Warum? Die Frau habe selbst in der Berufungsinstanz noch geleugnet, dass sie große Mengen an Brot gefüttert habe. Aber Zeugen bestätigten, so das Landgericht, die Fütterungen.
Begründung
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt dieses Bestreiten befürchten, dass sich die Störung in der Zukunft wiederholen könne. Die Androhung erheblicher Konsequenzen sei erforderlich, damit die Frau künftig ihre falsch verstandene Tierliebe aufgebe.
Anmerkungen
Die Rechtsgrundlage wird in der Pressemitteilung nicht erwähnt. Der Anspruch ergibt sich bereits aus §§ 1004, 986 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Lehrreich ist der Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH zur Wiederholungsgefahr.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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