Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.04.2021, Az. 2 AZR 342/20.

Das Urteil ist nicht so aussagekräftig, wie man es zuvor erhofft hatte oder nach den meisten aktuellen Schlagzeilen oder Berichten erwarten möchte. Arbeit­nehmer müssen bei Auskunfts­ansprüchen gegenüber ihrem Arbeitgeber die Unterlagen genau benennen, die sie erhalten wollen. Der Arbeit­nehmer konnte im entschiedenen Fall nach seiner Kündigung dementsprechend nicht erfolgreich Kopien auch jener Mails verlangen, in denen er persönlich erwähnt wurde (aber nicht selbst geschrieben oder erhalten hatte). Als wichtige Erkenntnis bleibt: Ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch besteht, wenn überhaupt, nur dann, wenn er vollstreckungsfähig formuliert werden kann.

Begründung

Im Volltext wurde dieses Urteil noch nicht herausgegeben. In der Pressemitteilung des BAG heißt es:

Der Senat konnte offenlassen, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO die Erteilung einer Kopie von E-Mails umfassen kann. Jedenfalls muss ein solcher zugunsten des Klägers unterstellter Anspruch entweder mit einem iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmten Klagebegehren oder, sollte dies nicht möglich sein, im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO gerichtlich geltend gemacht werden. Daran fehlte es hier. Bei einer Verurteilung der Beklagten, eine Kopie des E-Mail-Verkehrs des Klägers zur Verfügung zu stellen sowie von E-Mails, die ihn namentlich erwähnen, bleibt unklar, Kopien welcher E-Mails die Beklagte zu überlassen hätte. Gegenstand der Verurteilung wäre die Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung iSv. § 888 ZPO, für die im Zwangsvollstreckungsrecht nicht vorgesehen ist, dass der Schuldner an Eides statt zu versichern hätte, sie vollständig erbracht zu haben.

Anmerkung

§ 253 Abs. 2 ZPO bestimmt:

(2) Die Klageschrift muss enthalten:
1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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