Handelsgericht Zürich, Entscheid vom 17.8.2020, Az. HG 190069-0. „Sperrmarke“ ist wohl verständlicher. Die fehlende Gebrauchsabsicht oder die bloße Absicht, finanzielle bzw. ähnliche Vorteile mit Eintragungen zu erlangen, sind unlauter.

Der Praktiker kennt das Hauptproblem: Wie gehe ich erfolgreich gegen jemanden vor, der sich auf die (fünfjährige) Gebrauchsschonfrist beruft und mit diesem Agieren eine Marke oder eine Internet-Adresse sperrt. Der vom Handelgericht Zürich beurteilte Fall ist krass. Es fragt sich, ob die Grenzen überhaupt enger gezogen werden müssen.   

Der vom Handelsgericht beurteilte Fall ist krass:

Die Markenhinterlegerin hat europaweit über 10'000 Marken hinterlegt, diese Marken jedoch vielfach wegen Nichtzahlung von Amtsgebühren nicht zur Eintragung gebracht. Die Hinterlegerin hat zudem kurz vor Ablauf der jeweiligen Prioritätsfristen von nicht zur Eintragung gelangenden Marken neue, sich auf die Priorität berufende Marken hinterlegt.

Begründung der Rechtswidrigkeit durch das Handelsgericht:

Die Marken werden bloss zur Behinderung Dritter und zur Erlangung finanzieller Vorteile hinterlegt. Der Umstand, dass die Markenhinterlegerin ihre Marken selbst entweder gar nicht oder nur über einen teils inaktiven Online-Shop verwendet und kein konkretes Vermarktungskonzept vorlegt, weist nicht auf eine Gebrauchsabsicht hin. In Bezug auf die nichtig zu erklärende Schweizer Marke fällt zudem auf, dass diese in "zeitlicher Koinzidenz" mit Aktivitäten der Klägerin, die das Zeichen im Rahmen einer Haute-Couture-Show bekannt machte, hinterlegt wurde.
Die fehlende Gebrauchsabsicht stellt neben dem Ablauf der Gebrauchsschonfrist nach dem Markenschutzgesetz einen eigenständigen Tatbestand für den Verlust des Markenrechts dar. Zudem ist die Hinterlegung einer Marke mit der Absicht, von einem Dritten einen finanziellen oder anderen Vorteil zu erlangen, unlauter im Sinne des UWG.

Anmerkung

In aller Regel stellen die Rechtsordnungen beim Begriff „unlauter” darauf ab, ob das Verhalten gegen die guten Sitten verstößt. Nicht nur im Marken- und Wettbewerbsrecht, sondern grundsätzlich in allen Rechtsgebieten. Die Tendenz nimmt ab, dem einzelnen Entscheider, insbesondere einem Richter, rechtsmethodisch zuzubilligen, dass er als Repräsentant der Gesellschaft weiß, wie die Gesellschafft denkt und auffasst. Interessant sind dazu die Unterschiede in der Rectsprechung des deutschen BGH. Die Zivilsenate sind noch bei der Repräsentanten-Rechtsprechung, der 2. und 3. Strafsenat änderten ihre Rechtsprechung bereits im Jahr 2004, dass nicht die Auffassung der Richter des Strafgerichts maßgeblich ist.  Im Schrifttum wird darauf hingewiesen, dass erstmals schon in einer ausführlichen Abhandlung:

„Empirische Rechtsforschung, Jahrbuch der Absatz- und Verbrauchsforschung 1976, S. 386 - 429” von unserer Kanzlei rechtsmethodisch dargelegt wurde:

Maßgeblich ist als Sachverhalt für das Rechtskriterium „gute Sitten” und für zahllose weitere Rechtskriterien die Verkehrsauffassung und diese ist (am besten) empirisch zu ermitteln. Als Beispiel wurde von uns in dieser Abhandlung aufgeführt:
Die Inhaberin des Warenzeichens Kaloderma klagte gegen Basoderm auf Nichtgebrauch von „Kaloderma“ als Firmenbezeichnung. Das Berufungsgericht beauftragte ein Markt- und Sozialforschungsinstitut mit der Durchführung einer Umfrage, hob das erstinstanzliche Urteil auf Grund der Umfrageergebnisse auf und gab der Inhaberin des Warenzeichens Kaloderma recht. Der Bundesgeridnshof bestätigte das Berufungsurteil. Das Urteil unterstellte sogar die Zweckmäßigkeit EmpRF als selbstverständlich.

Das heißt für die Schonfrist bei den Piratenmarken, dass - da es auf die Verkehrsauffassungankommt - dem Handelsgericht Zürich selbstverständlich zuzustimmen ist. Darüber hinaus wird für viele andere Fälle die Schonfrist jedenfalls erheblich kürzer bemessen werden müssen.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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