Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Bundesgerichtshof Beschluss vom 11. 2. 2021, Az. V ZR 137/20, bekannt gegeben heute, 22.3.2021.
Aus Kollegenkreisen ist zu hören, dass Mandanten - öfter als man annehmen möchte - alles besser wissen und dem Anwalt den Schriftsatz vorschreiben. Der BGH hatte nun einen krassen Fall zu ntscheiden. Methodisch ist am interessantesten, dass bei einer blind unterschriebenen Berufungsbegründung die Berufung unzulässig ist, weil sie entgegen § 520 Abs. 3 i.V.m. § 78 Abs. 1 ZPO nicht von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt begründet wurde. Das heißt, dass der Anwalt bei einem Mandanten dieser Art womöglich auch noch über seine Haftung streiten muss und nicht nur beim Gericht abgestempelt ist.
Schweizerisches Bundesgericht Entscheid vom 28.12.2020, Az.: 4A_267/2020..Hervorhebungen von uns.
Die Entscheidung ist umfangreich und instruktiv begründet. Das beklagte deutsche Unternehmen scheiterte insbesondere mit seinen Einwänden, die Klägerin (und Beschwerdegegnerin) habe durch einen neuen visuellen Auftritt die Klagemarke endgültig aufgegeben und nicht gebraucht. Außerdem habe die Klägerin durch eine dreijährige Duldung des Auftritts des deutschen Unternehmens einen etwaigen Anspruch verwirkt. Nebenbei blieb die unterlegene deutsche Firma mit ihrem Einwand gegen eine repräsentative Umfrage erfolglos.
Wenn Sie hier nach dem Urteil suchen (Az. V ZR 234/19), können wir Ihnen nur berichten, dass der BGH gestern, 19.3.2021, zwar verhandelt, aber noch nicht entschieden hat. Es gibt nur Hinweise, die jedoch nicht zwingend rückschließen lassen. So etwa: Zu unterscheiden sind Beseitigung eines Baums und die Selbsthilfe (Ästeabschneiden). Der Beseitigungsanspruch ist zeitlich begrenzt, der Selbsthilfeanspruch nicht. Dazwischen steht die Gefahr: Wer sich selbst hilft, der beseitigt.
Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 24.02.2021; - 3 K 191/20.MZ -
Noch zum Wochenende ein Urteil zum Recht in Garten und Nachbarschaft. Im entschiedenen Fall muss der Eigentümer dulden, dass Niederschlagswasser auf sein Grundstück läuft. Wesentliche Aspekte hier: keine wesentlicher Beeinträchtigung und gewisses Mitverschulden. In diesem Rahmen muss abgewogen werden. Inhaltlich schließt dieses Urteil an unser Buch "Recht in Garten und Nachbarschaft, 3. Aufl. an: "Schäden durch fremde Einwirkungen, wie durch Sturm und Regen, durch Tiere oder Vertiefung des Nachbargrundstücks, Seiten 189 ff., sowie: Wasser auf Seiten 233 ff.
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