Wenn Sie hier nach dem Urteil suchen (Az. V ZR 234/19), können wir Ihnen nur berichten, dass der BGH gestern, 19.3.2021, zwar verhandelt, aber noch nicht entschieden hat. Es gibt nur Hinweise, die jedoch nicht zwingend rückschließen lassen. So etwa: Zu unterscheiden sind Beseitigung eines Baums und die Selbsthilfe (Ästeabschneiden). Der Beseitigungsanspruch ist zeitlich begrenzt, der Selbsthilfeanspruch nicht. Dazwischen steht die Gefahr: Wer sich selbst hilft, der beseitigt.

Wenn, wie nun angekündigt, am 11. Juni entschieden werden wird, wird man nach den bisherigen Erfahrungen damit rechnen können und müssen, dass die Urteilsbegründung zwar umfassend und auf Jahre hinaus bestimmend und vielsagend sein wird, aber erst nach ca. zwei Monaten den Parteien zugestellt und in der beim V. Zivilsenat bekannt hohen inhaltlichen Qualität publiziert werden kann.

Im Brennpunkt wird stehen: Darf der (vor allem durch die herabfallenden Nadeln) genervte Nachbar die (seit mindestens zwei Jahrzehnten fünf bis acht Meter) überhängenden Äste einer (vierzig Jahre alten) Schwarzkiefer nach seinem gem. § 910 BGB bestehenden Selbsthilferecht auch dann beseitigen, wenn die Gefahr besteht, dass der Baum eingeht.

Als Weisheit ergibt sich erneut für beide und alle Nachbarn: Handeln Sie frühzeitig. Die Kiefer steht von Anfang an zu nah an der Grundstücksgrenze. Öffentlich-rechtlich hätte die Kiefer in den ersten fünf Jahren gänzlich beseitigt werden dürfen. Das Selbsthilferecht verjährt nicht, es besteht grundsätzlich zeitlich unbegrenzt.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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