Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Bundesgerichtshof Beschluss vom 11.11.2020, Az. XII ZB 354/20, heute, 1.2.2021 bekannt gegeben. Leitsatz:

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 24. Januar 2021, Az. 10 CS 21.249.

Vorbemerkung von uns.

Die so genannte Querdenker-Bewegung plante, in München zu demonstrieren und berief sich incidenter vor allem auch auf ein für sie günstiges neues Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 11.1.2021, Az. 6 OWi - 523 Js 202518/20. Dieses Urteil betraf eine andere Demonstration. Das AG Weimar hatte in ihm - so definieren wir kurz richterlichen Dezisionismus - nach eigenem Ergebniswunsch  entschieden, statt mit den Mitteln juristisch-logischer Auslegung und Analyse. Das AG Weimar hatte den Ausspruch „Ach der Richter ist so frei” gehörig missverstanden. Der BayVGH hat nun in seinem (Münchener) Verfahren klar dargelegt, dass das AG Weimar - noch freundlich ausgedrückt, „eine methodisch höchst fragwürdige Einzelentscheidung” gefällt hat. Den Ausdruck „richterlicher Dezisionismus” gebraucht der BayVGH nicht. Er entlarvt jedoch anschaulich, wie ein Gericht das von ihm offenbar gewünschte Ergebnis pflichtwidrig entgegen juristisch-logischer Auslegung und Analyse vertreten hat.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2020, Az. 7 B 1616/20, meint erneut zum Nachbarrecht, dass die landesrechtlichen Abstandsflächen für ausreichende Belüftung und Besonnung sorgen und das Gebot der Rücksichtnahme wahren. Gegen diese Rechtsprechung ist allenfalls in höheren Instanzen anzukommen. Aber die Tendenz und die Macht des Faktischen ermuntern leider nicht.

Die Verbände der Deutschen Markt- und Sozialforschung haben nun die Standesrichtlinien in ihrer neuen Fassung veröffentlicht. Rechtsmethodisch ragt heraus, dass sich diese Richtlinien an der datenschutzrechtlich für die Markt- und Sozialforschung mit wichtigsten Stelle als staatliches Recht auswirken, bei Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO.  Personenbezogene Daten darf die Markt- und Sozialforschung grundsätzlich verarbeiten, wenn der Betroffene einwilligt (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit.a) DSGVO), oder wenn Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO (berechtigte Interessen) erfüllt ist. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) ist bei Markt- und Sozialforschungsbefragungen grundsätzlich erfüllt, wenn - wozu ohnehin alle Markt- und Sozialforscher verpflichtet sind - die Standesrichtlinien und Berufsgrundsätze eingehalten werden. 

Der Angeklagte hatte der Frau einen unsittlichen Antrag gestellt, den sie aber immer ablehnte, obwohl sie mit ihm die Grundschule besucht hatte.

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BGH Urteil von heute 21.1.2021, Az. I ZR 207/19. Wer denkt daran noch? In früheren Zeiten hätte man noch mit dem Bild einer absoluten Person der Zeitgeschichte einen Artikel illustrieren dürfen. Seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 zu Prinzessin Caroline von Monaco gegen Deutschland ist diese Zeit vorbei, obwohl das Bild nur Symbolbildcharakter hat.

EuGH-Urteil von heute, 20.01.2021,in der Rechtssache T-328/17 RENV Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi / EUIPO - M. J. Dairies (BBQLOUMI)

BBQLOUMI

Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen Urteil vom 13.11.2020, Az. 1 AGH 9/20.

Im Ver­fah­ren zur Zu­las­sung als Syn­di­kus­rechts­an­walt gilt grund­sätz­lich der Amts­er­mitt­lungs­grund­satz. Jedoch nicht grenzenlos. So etwa, wenn die Zu­las­sungs­vor­aus­set­zun­gen nicht mehr von Amts wegen er­mit­telt wer­den kön­nen. Ver­wei­gert der An­trag­stel­ler in die­sem Fall seine Mit­wir­kung, kann der An­trag als un­zu­läs­sig ab­ge­lehnt oder das Ver­fah­ren aus­ge­setzt wer­den.