Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 24. Januar 2021, Az. 10 CS 21.249.
Vorbemerkung von uns.
Die so genannte Querdenker-Bewegung plante, in München zu demonstrieren und berief sich incidenter vor allem auch auf ein für sie günstiges neues Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 11.1.2021, Az. 6 OWi - 523 Js 202518/20. Dieses Urteil betraf eine andere Demonstration. Das AG Weimar hatte in ihm - so definieren wir kurz richterlichen Dezisionismus - nach eigenem Ergebniswunsch entschieden, statt mit den Mitteln juristisch-logischer Auslegung und Analyse. Das AG Weimar hatte den Ausspruch „Ach der Richter ist so frei” gehörig missverstanden. Der BayVGH hat nun in seinem (Münchener) Verfahren klar dargelegt, dass das AG Weimar - noch freundlich ausgedrückt, „eine methodisch höchst fragwürdige Einzelentscheidung” gefällt hat. Den Ausdruck „richterlicher Dezisionismus” gebraucht der BayVGH nicht. Er entlarvt jedoch anschaulich, wie ein Gericht das von ihm offenbar gewünschte Ergebnis pflichtwidrig entgegen juristisch-logischer Auslegung und Analyse vertreten hat.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2020, Az. 7 B 1616/20, meint erneut zum Nachbarrecht, dass die landesrechtlichen Abstandsflächen für ausreichende Belüftung und Besonnung sorgen und das Gebot der Rücksichtnahme wahren. Gegen diese Rechtsprechung ist allenfalls in höheren Instanzen anzukommen. Aber die Tendenz und die Macht des Faktischen ermuntern leider nicht.
Die Verbände der Deutschen Markt- und Sozialforschung haben nun die Standesrichtlinien in ihrer neuen Fassung veröffentlicht. Rechtsmethodisch ragt heraus, dass sich diese Richtlinien an der datenschutzrechtlich für die Markt- und Sozialforschung mit wichtigsten Stelle als staatliches Recht auswirken, bei Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO. Personenbezogene Daten darf die Markt- und Sozialforschung grundsätzlich verarbeiten, wenn der Betroffene einwilligt (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit.a) DSGVO), oder wenn Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO (berechtigte Interessen) erfüllt ist. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) ist bei Markt- und Sozialforschungsbefragungen grundsätzlich erfüllt, wenn - wozu ohnehin alle Markt- und Sozialforscher verpflichtet sind - die Standesrichtlinien und Berufsgrundsätze eingehalten werden.
BGH Urteil von heute 21.1.2021, Az. I ZR 207/19. Wer denkt daran noch? In früheren Zeiten hätte man noch mit dem Bild einer absoluten Person der Zeitgeschichte einen Artikel illustrieren dürfen. Seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 zu Prinzessin Caroline von Monaco gegen Deutschland ist diese Zeit vorbei, obwohl das Bild nur Symbolbildcharakter hat.
Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen Urteil vom 13.11.2020, Az. 1 AGH 9/20.
Im Verfahren zur Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gilt grundsätzlich der Amtsermittlungsgrundsatz. Jedoch nicht grenzenlos. So etwa, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr von Amts wegen ermittelt werden können. Verweigert der Antragsteller in diesem Fall seine Mitwirkung, kann der Antrag als unzulässig abgelehnt oder das Verfahren ausgesetzt werden.
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