Bundesgerichtshof Beschluss vom 17.12.2020, Az. III ZB 31/20.
Der Fall
Am Tag des Fristablaufs versuchte eine Prozessbevollmächtigte mehrfach vergeblich die Berufungsbegründung per Fax an das OLG Rostock zu übersenden. Das Faxgerät des Gerichts war jedoch für mehrere Tage defekt. Da kein anderer Anschluss zur Verfügung stand, übersandte sie die eingescannte Begründung per E-Mail am selben Tag um 19:30 Uhr an das Verwaltungspostfach des OLG. Bei Gericht wurde die Mail erst am nächsten Tag ausgedruckt, die Frist war damit versäumt. Das OLG wies einen Wiedereinsetzungsantrag zurück. Der BGH verwies die Sache an das OLG zurück.
Begründung
Der Wiedereinsetzungsantrag ist zu Unrecht abgelehnt worden. Nach Ansicht des III. Zivilsenats ist es Rechtsanwälten derzeit nicht zumutbar, bei Störung der Faxübermittlung innerhalb kurzer Zeit die Bedienung des beA zu erlernen. Anwälte sind bis Ende 2021 nur zur passiven Nutzung des beA verpflichtet (§ 31a Abs. 6 BRAO). Im entschiedenen Fall hat die Anwältin glaubhaft gemacht, dass sie mit einer aktiven Nutzung des beA nicht vertraut gewesen ist und das beA bisher nicht zum Versand von Schriftsätzen verwendet hat. Im entschiedenen Fall hat sie mit dem mehrfachen Versuch der Übermittlung alles ihr Mögliche und Zumutbare unternommen.
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