Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen Urteil vom 13.11.2020, Az. 1 AGH 9/20.
Im Verfahren zur Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gilt grundsätzlich der Amtsermittlungsgrundsatz. Jedoch nicht grenzenlos. So etwa, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr von Amts wegen ermittelt werden können. Verweigert der Antragsteller in diesem Fall seine Mitwirkung, kann der Antrag als unzulässig abgelehnt oder das Verfahren ausgesetzt werden.
Aus der Urteilsbegründung:
Zu der Frage, ob einer beantragten Zulassung ein gesetzlicher Versagungsgrund entgegensteht muss und darf das Gericht die Auskünfte von dem Antragsteller verlangen, die sie zur gebotenen Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich erachtet. Verweigert der Antragsteller die Auskunft berechtigt, so kann er - möglicherweise auch wegen seines Rechts auf „informationelle Selbstbestimmung“ - einerseits zu ihrer Erteilung zwar nicht gezwungen werden; dazu fehlen gesetzliche Handhaben. Andererseits kann er nicht erfolgreich beanspruchen, dass ihn das Gericht ohne nähere eigene Prüfung des Sachverhalts als Syndikusrechtsanwalt zulässt. Diese Sichtweise begründet der BGH in seinem Beschluss vom 22.05.1985 - BGH Aktenzeichen ANWZB4284 AnwZ (B) 42/84 - mit dem Interesse des Schutzes des wichtigen Gemeinschaftsguts einer funktionstüchtigen Rechtspflege, dem die Bestimmungen über die Zulassung zum Anwaltsberuf dienen (vgl. BVerfG, NJW 1983, NJW Jahr 1983 Seite 1535 (NJW Jahr 1983,1537). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die Zulassung zur Syndikusrechtsanwaltschaft.
Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)
TELEFON: |
+49.89.9280850 |
E-MAIL: |
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen