Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen Urteil vom 13.11.2020, Az. 1 AGH 9/20.

Im Ver­fah­ren zur Zu­las­sung als Syn­di­kus­rechts­an­walt gilt grund­sätz­lich der Amts­er­mitt­lungs­grund­satz. Jedoch nicht grenzenlos. So etwa, wenn die Zu­las­sungs­vor­aus­set­zun­gen nicht mehr von Amts wegen er­mit­telt wer­den kön­nen. Ver­wei­gert der An­trag­stel­ler in die­sem Fall seine Mit­wir­kung, kann der An­trag als un­zu­läs­sig ab­ge­lehnt oder das Ver­fah­ren aus­ge­setzt wer­den.

Aus der Urteilsbegründung:

Zu der Frage, ob einer beantragten Zulassung ein gesetzlicher Versagungsgrund entgegensteht muss und darf das Gericht die Auskünfte von dem Antragsteller verlangen, die sie zur gebotenen Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich erachtet. Verweigert der Antragsteller die Auskunft berechtigt, so kann er - möglicherweise auch wegen seines Rechts auf „informationelle Selbstbestimmung“ - einerseits zu ihrer Erteilung zwar nicht gezwungen werden; dazu fehlen gesetzliche Handhaben. Andererseits kann er nicht erfolgreich beanspruchen, dass ihn das Gericht ohne nähere eigene Prüfung des Sachverhalts als Syndikusrechtsanwalt zulässt. Diese Sichtweise begründet der BGH in seinem Beschluss vom 22.05.1985 - BGH Aktenzeichen ANWZB4284 AnwZ (B) 42/84 - mit dem Interesse des Schutzes des wichtigen Gemeinschaftsguts einer funktionstüchtigen Rechtspflege, dem die Bestimmungen über die Zulassung zum Anwaltsberuf dienen (vgl. BVerfG, NJW 1983, NJW Jahr 1983 Seite 1535 (NJW Jahr 1983,1537). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die Zulassung zur Syndikusrechtsanwaltschaft. 

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
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