Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Arbeitsgericht Köln, Beschluss vom 24.03.2021, Az. 18 BVGa 11/21
Ein Arbeitgeber darf den Betriebsrat während der Corona-Pandemie nicht zu einer Präsenzsitzung im Unternehmen zwingen. Betriebsratsmitglieder dürfen demnach bis Ende Juni 2021 von ihren Privatwohnungen aus an Sitzungen per Videokonferenz teilnehmen.
Bundesgerichtshof Urteil von heute, 18. Mai 2021, Az. VI ZR 441/19. Bei einem anderen Fall (angebliche Missbräuche in Jugendheimen an der Nordsee) hatten wir den Eindruck, dass sich ein Opfer vermarkten wollte. Im Fall Odenwaldschule hat das Opfer erhebliche Vorteile gezogen, aber nicht auch noch Filmrechte. Hervorhebungen von uns.
Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2021, Az. 290 A C 179/20.
Das Gericht leitet sein noch nicht im Volltext veröffentlichtes Urteil aus allgemeinen Kriterien zum Sondernutzungsrecht ab. Das Kreuz gehört wegen seiner Größe sowie der Intensität einer im Dunkeln umlaufenden Leuchtkette nicht zur üblichen Gartengestaltung, stört das geordnete Zusammenleben und beeinträchtigt deshalb das Eigentum am Nachbarhaus.
Der zentrale Glaubenssatz der christlichen Eschatologie ist: Das Reich Gottes hat mit der Menschwerdung Jesu Christi und der Auferstehung begonnen, wie sie in Lukas 24,50-53 und der von Lukas verfassten Apostelgeschichte 1,1-11 (ebenso wie bei Matthäus, Johannes, Epheser, Thessalonicher und Hebräer) beschrieben wird. „Er ist am dritten Tag auferstanden und aufgefahren in den Himmel. Er sitzt zur Rechten des Vaters und wird wiederkommen in Herrlichkeit zu richten die Lebenden und die Toten; seiner Herrschaft wird kein Ende sein.”
Landessozialgericht Essen, Urteil vom 09.11.2020, Az. L 17 U 487/19. Beim morgendlichen Weg innerhalb des Hauses in das Arbeitszimmer handelt es sich weder um einen Weg zur Arbeit, noch um einen Betriebsweg, so das Gericht. In der sehr ausführlichen Begründung stellt das Gericht rechtsmethodisch auf die Rechtssicherheit und letztlich auf den Grundsatz der Gleichbewertung des Gleichsinnigen ab: Gleichbewertung mit dem Schutz der außerhalb ihrer Räumlichkeiten arbeitenden Beschäftigten erst ab Durchschreiten der Haustüre.
HG Bern Entscheid vom 24.9.2020, Az. HG 18 127. Was auch nicht alle Wirtschaftsjuristen wissen: „Die übereinstimmende Anwendung und Auslegung dieser beiden nahezu inhaltsgleichen Übereinkommen ist von zentraler Bedeutung für ein einheitliches Internationales Zivilprozeßrecht in Europa.” (Tillmann Schmidt-Parzefall, Diss. 1995)
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