HG Bern Entscheid vom 24.9.2020, Az. HG 18 127. Was auch nicht alle Wirtschaftsjuristen wissen: „Die übereinstimmende Anwendung und Auslegung dieser beiden nahezu inhaltsgleichen Übereinkommen ist von zentraler Bedeutung für ein einheitliches Internationales Zivilprozeßrecht in Europa.” (Tillmann Schmidt-Parzefall, Diss. 1995)
In diesem Sinne hat Prof. Reinhold Geimer eine instruktive Abhandlung überschrieben: „Das europäische ‚Windhundprinzip' - Einige Bemerkungen zu Art. 21 EuGVÜ/LugÜ -” (in Festschrift Schweizer 1999). Das EuGVÜ ist zum 1.3.2002 weitgehend durch die EuGVVO abgelöst worden.
Das Handelsgericht Bern hat geurteilt:
„Wird die Abtretung eines EU-Designs verlangt, so bestimmt sich die internationale örtliche Zuständigkeit nach dem Ge-richtsstand für Verletzungs- (LugÜ 2 Z. 1 i.V.m. LugÜ 5 Z. 3) und nicht nach jenem für Bestandesklagen. Im nationalen Verhältnis, d.h. in Bezug auf die Abtretung eines Schweizer Designs, kommt dagegen nicht der Sondergerichtsstand für Verletzungsklagen, sondern der allgemeine Gerichtsstand (ZPO 10) zur Anwendung.
Voraussetzung für die Bejahung der Aktivlegitimation für die Erhebung einer Abtretungsklage ist nicht eine bereits bewiesene bessere Berechtigung am eingetragenen Design, sondern nur eine diesbezügliche Behauptung. „Aus der Berufung auf einen Vertrag alleine ist [jedoch] noch nicht genügend klar, auf welche Art der Rechtsinhaberschaft sich die Klägerin beruft. Sowohl die Rechtsinhaberschaft der Arbeitgeberin als auch diejenige der Rechtsnachfolgerin können im Zusammenhang mit einem Vertrag stehen, jedoch unter unterschiedlichen Voraussetzungen."
Anmerkungen
Ohne unsere Erläuterungen haben auf diesen Entscheid auch die INGRES NEWS 4/2021 hingewiesen.
Das Lugano-Übereinkommen betreffend haben wir an dieser Stelle am 24.9.2020 über einen Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14.4.2020 berichtet.
Wikipedia führt zu dem gerade auch in Markenangelegenheiten bedeutsamen Lugano-Übereinkommen aus:
Das Lugano-Übereinkommen (Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — LugÜ) ist ein Ende 2007 unterzeichnetes Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen und Island.
Das Lugano-Übereinkommen gilt im Zivil- und Handelsrecht für die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen. Es zielt auf eine weitgehende Gleichstellung von Urteilen der Gerichte anderer Mitgliedsstaaten mit denen nationaler Gerichte ab und ist dabei der EuGVVO nachempfunden.
Ausgenommen sind steuer-, zoll- und verwaltungsrechtliche Angelegenheiten, außerdem die Rechts- und Handlungsfähigkeit von natürlichen Personen, eheliche Güterstände, Testamente und Erbrecht, Konkurse und Zwangsvergleiche, soziale Sicherheit und die Schiedsgerichtsbarkeit.
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