Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 12.05.2021, Az. 16 U 25/21.
Ein Gaststättenbetreiber beanspruchte erfolglos aus einer Betriebsschließungs-Versicherung, ihm den Ertragsausfallschaden zu ersetzen.
Der Fall
Geklagt hatte ein Gaststättenbetreiber. Er las aus der von ihm abgeschlossenen Betriebsschließungsversicherung einen Anspruch auf Ersatz eines schließungsbedingten Ertragsausfallschadens bis zu einer Dauer von 30 Tagen. Aufgrund der zum 18. März 2020 erlassenen Landesverordnung musste der Kläger das Lokal schließen.
Die Versicherung lehnte die angemeldeten Entschädigungsansprüche ab. Bereits das Landgericht Lübeck hatte die Klage des Mannes abgewiesen. Jetzt wies das Oberlandesgericht die daraufhin eingelegte Berufung zurück.
Rechtliche Begründung
Dass die Corona-Pandemie und daraus resultierende Verordnungen keinen Versicherungsfall darstellen, ergibt sich aus einer Auslegung der Versicherungsbedingungen. Demnach sind nur solche Gefahren versichert, die aus dem einzelnen Betrieb selbst herrühren und aufgrund derer die zuständige Behörde eine konkrete, einzelfallbezogene Maßnahme gegen eine Infektionsgefahr erlässt, die aus dem konkreten Betrieb stammt. Schließungen aufgrund genereller gesellschafts- und gesundheitspolitischer Maßnahmen in einer pandemischen Ausnahmesituation sind nicht versichert.
Außerdem: In den Versicherungsbedingungen ist das Coronavirus bei den namentlich genannten versicherten Krankheiten und Krankheitserregern nicht aufgeführt.
Anmerkungen
Eine Revision zu der Gerichtsentscheidung ist zugelassen.
Die oben fett hervorgehobene Begründung ist die stärkere. Das Aufzählungsargument überzeugt weniger schnell. Eine unbekannte Ursache ist deshalb schwächer, weil die Auslegungslehre sich eingehend mit der Ausfüllung von Lücken befasst; vgl. insbesondere die Schriften zu den Methoden von Fikentscher, Larenz und des vor drei Wochen verstorbenen Larenz-Schülers Canaris.
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