Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 12.05.2021, Az. 16 U 25/21.
Ein Gaststättenb­etreiber beanspruchte erfolglos aus einer Betriebsschließungs-Versicherung, ihm den Ertrags­ausfalls­chaden zu ersetzen.

Der Fall 

Geklagt hatte ein Gaststättenb­etreiber. Er las aus der von ihm abgeschlossenen Betriebs­schließungs­versicherung einen Anspruch  auf Ersatz eines schließungs­bedingten Ertrags­ausfall­schadens bis zu einer Dauer von 30 Tagen. Aufgrund der zum 18. März 2020 erlassenen Landes­verordnung musste der Kläger das Lokal schließen.

Die Versicherung lehnte die angemeldeten Entschädigungs­ansprüche ab. Bereits das Landgericht Lübeck hatte die Klage des Mannes abgewiesen. Jetzt wies das Oberlandes­gericht die daraufhin eingelegte Berufung zurück.

Rechtliche Begründung

Dass die Corona-Pandemie und daraus resultierende Verordnungen keinen Versicherungs­fall darstellen, ergibt sich aus einer Auslegung der Versicherungs­bedingungen. Demnach sind nur solche Gefahren versichert, die aus dem einzelnen Betrieb selbst herrühren und aufgrund derer die zuständige Behörde eine konkrete, einzelfall­bezogene Maßnahme gegen eine Infektions­gefahr erlässt, die aus dem konkreten Betrieb stammt. Schließungen aufgrund genereller gesellschafts- und gesundheits­politischer Maßnahmen in einer pandemischen Ausnahme­situation sind nicht versichert.

Außerdem: In den Versicherungs­bedingungen ist das Coronavirus bei den namentlich genannten versicherten Krankheiten und Krankheits­erregern nicht aufgeführt.

Anmerkungen

Eine Revision zu der Gerichts­entscheidung ist zugelassen.

Die oben fett hervorgehobene Begründung ist die stärkere. Das Aufzählungsargument überzeugt weniger schnell. Eine unbekannte Ursache ist deshalb schwächer, weil die Auslegungslehre sich eingehend mit der Ausfüllung von Lücken befasst; vgl. insbesondere die Schriften zu den Methoden von Fikentscher, Larenz und des vor drei Wochen verstorbenen Larenz-Schülers Canaris.

 

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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