Arbeitsgericht Köln, Beschluss vom 24.03.2021, Az. 18 BVGa 11/21
Ein Arbeitgeber darf den Betriebsrat während der Corona-Pandemie nicht zu einer Präsenz­sitzung im Unternehmen zwingen. Betriebs­rats­mitglieder dürfen demnach bis Ende Juni 2021 von ihren Privat­wohnungen aus an Sitzungen per Video­konferenz teilnehmen. 

Der Fall, wie ihn das Gericht wiedergibt:

Der Betriebsrat der Kölner Filiale eines deutschlandweit tätigen Textilunternehmens hatte gegen seinen Arbeitgeber geklagt, weil dieser den Betriebsrat im November 2020 aufforderte, die Betriebsratssitzungen in der Filiale durchzuführen. Als der Betriebsrat dennoch Sitzungen per Videokonferenz durchführte, wurden die Mitglieder deshalb abgemahnt und die hierfür aufgewendeten Zeiten nicht bezahlt. Hiergeben wandte sich der Betriebsrat mit einem Antrag auf Unterlassung.

Rechtliche Begründung

Das Verhalten des Arbeitgebers behindert die Mitglieder des Betriebsrats bei der Ausübung ihrer Mandatstätigkeit: rechtswidrig nach § 78 BetrVG. Der  Arbeitgeber behindert deshalb verboten, weil die Betriebsratsmitglieder nach einer Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (§ 129 Abs. 1 BetrVG) bis zum 30.06.2021 berechtigt sind, mittels Videokonferenz an Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie im konkreten Fall – ein ausreichend großer Raum für die Durchführung einer Betriebsratssitzung in Präsenz aller Mitglieder unter Einhaltung der Vorgaben des § 2 Abs. 5 Satz 2 Corona-ArbSchV im Betrieb nicht vorhanden ist. Die Gehaltskürzungen für die Zeiten der Sitzungsteilnahme sind ebenso widerrechtlich wie Abmahnungen aus diesem Grunde.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
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