Sitzungen vom 23 - 25. März. Auch wenn ein öffentliches Interesse bestehen sollte, es muss „begründet” sein. Und wer entscheidet: der Presserat. Und sonst? Bei den Grünen zum Beispiel?

Überall wird von Palmer und dem Landesparteitag der Grünen in Baden-Württemberg jetzt am 7./8. Mai 2021 berichtet: „Im Zuge der Diskussion benutzte Palmer am Freitag einen rassistischen und obszönen Begriff aus einem Aogo zugeschriebenen Zitat und kommentierte offensichtlich ironisch: „Der Aogo ist ein schlimmer Rassist.“ (FAZ), Hervorhebung von uns. Obwohl „offensichtlich ironisch”, beschloss tatsächlich der Landesparteitag, Palmer soll ausgeschlossen werden.

Zurück zum Deutschen Presserat: 

„Die LUDWIGSBURGER KREISZEITUNG erhielt eine Rüge für einen Prozessbericht über Stalking. (Anmerkung: Möchten Sie wissen, wer gestalkt hat? Der Presserat weiter:) „Unter der Schlagzeile ‚Verliebter Afghane vor Gericht‘ hatte die Redaktion die Herkunft des Angeklagten mehrfach im Text benannt und auch in der Überschrift hervorgehoben. Die Herkunftsnennung trägt nicht zum Verständnis des Geschehens bei und ist dazu geeignet, rassistische Vorurteile zu schüren, befand der Presserat. Ein begründetes öffentliches Interesse bestand an der Herkunftsnennung nicht. Die Redaktion hat die Grenze zur Ziffer 12, Richtlinie 12.1 des Pressekodex verletzt.“

Anmerkungen:

Rüge ist die schwerwiegendste Maßnahme, die der Presserat verhängen kann.

Ziff. 12 des Pressekodex bestimmt:

Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.

Dazu heißt es in den Richtlinien:

Richtlinie 12.1 – Berichterstattung über Straftaten (gültig seit 22.03.2017)
In der Berichterstattung über Straftaten ist darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt. Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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