Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2021, Az. 290 A C 179/20.
Das Gericht leitet sein noch nicht im Volltext veröffentlichtes Urteil aus allgemeinen Kriterien zum Sondernutzungsrecht ab. Das Kreuz gehört wegen seiner Größe sowie der Intensität einer im Dunkeln umlaufenden Leuchtkette nicht zur üblichen Gartengestaltung, stört das geordnete Zusammenleben und beeinträchtigt deshalb das Eigentum am Nachbarhaus.
Der Fall im Übrigen.
In dem Haus, zu dem der Garten gehört, wohnen zwei Eigentümerinnen in ihrer jeweiligen Wohnung. Eine hatte das Kreuz im Garten errichten lassen, die andere dagegen geklagt. Der Anwalt der Beklagten argumentierte auch mit der Religionsfreiheit.
Anmerkung
Nach dem Urteil ist der ursprüngliche Zustand des Gartens in Form einer Rasenfläche wieder herzustellen.
Bei Fällen dieser Art stehen die aus Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 242 BGB) abgeleiteten Rechtsinstitute im Vordergrund, insbesondere das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis. Auf § 906 BGB kann oft abgestellt werden. Letztlich muss und darf das Gericht die sich gegenüberstehenden Interessen gegeneinander abwägen. Der „richterliche Dezisionismus” herrscht in der Regel. Das heißt, die Richter entscheiden nach eigenem Gutdünken. Über die Suchfunktion können Sie viele Beispiele Fälle. Bis die Digitalisierung voll eingesetzt hat, haben wir in dem Buch: A. und R. Schweizer, Recht in Garten und Nachbarschaft, zuletzt 3. Auflage, das Recht eingehend beschrieben. Die dort beschriebenen Grundsätze gelten noch heute. Gelegentlich kann dieses Buch antiquarisch erworben werden. Über die Suchfunktion können Sie die Entwicklung bis heute nachverfolgen. Wir haben Wert darauf gelegt, über alle neuesten Entscheidungen zu berichten, meistens am Wochenende.
Im entschiedenen Fall ist nach unseren Erfahrungen zu erwarten, dass dieses Urteil für lange Zeit Bestand haben wird, - auch wenn es erst noch rechtskräftig werden muss.
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