Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 04.12.2020 Az. - 1 RBs 347/20 -

Leitsatz
Eine verbotswidrige Nutzung eines elektronischen Geräts während des Autofahrens gemäß § 23 Abs. 1a Nr. 1 StVO liegt auch dann vor, wenn ein Mobiltelefon während des Telefonierens zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt wird. Darin liegt ein "Halten" im Sinne der Vorschrift. 

Der Fall

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Geilenkirchen eine Autofahrerin wegen verbotswidriger Benutzung eines elektronischen Geräts zu einer Geldbuße von 115 EUR verurteilt. Hintergrund dessen war, dass die Autofahrerin ihr Mobiltelefon während des Telefonierens zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt hatte. Das Gericht sah darin ein "Halten" im Sinne von § 23 Abs. 1a Nr. 1 StVO. Die Autofahrerin legte Rechtsbeschwerde ein.

Rechtliche Begründung

Ein "Halten" von Gegenständen ist dem Wortsinn nach ohne weiteres auch ohne Benutzung der Hände möglich. So liegt ein "Halten" auch dann vor, wenn ein Gegenstand zwischen Oberarm und Torso oder zwischen den Oberschenkeln fixiert wird.

Die Bußgeldbewehrung steht auch mit dem Zweck der Verordnung in Einklang: In dem Einklemmen des Mobiltelefons liegt ein nicht unerhebliches Gefährdungspotenzial, weil das Risiko besteht, dass das Mobiltelefon sich aus seiner "Halterung" lösen kann und den Fahrer dann zu unwillkürlichen Reaktionen verleitet, um zu verhindern, dass es etwa im Fußraum des Fahrzeugs unauffindbar wird. Schon um diesem Risiko entgegenzuwirken, wird – was § 23 Abs. 1a StVO verhindern will - der Fahrer einen ansonsten dem Verkehrsgeschehen zuzuwendenden Teil seiner Aufmerksamkeit seinem Mobiltelefon schenken.

Dieser Umstand unterscheidet eine solche Nutzung eines Mobiltelefons auch von derjenigen mittels einer Freisprecheinrichtung, bei welcher sich der Fahrer um die Stabilität der Halterung regelmäßig keine Gedanken machen muss.

Dass in der amtlichen Begründung zur StVO davon ausgegangen wird, dass unter "Halten" im Sinne von § 23 Abs. 1a) StVO ein "in der Hand halten" zu verstehen ist, steht dem nicht entgegen.



Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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