Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 4.2.2021 Az. 4 B 1380/20.

Dieser Beschluss wühlt gegenwärtig gerichtliche, aber auch andere Pressestellen und generell die Äußerungsrechts-Experten auf. Leitsätze:

1.
Gerichtliche Pressemitteilungen, die in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Einzelnen eingreifen, bedürfen regelmäßig der Rechtfertigung durch eine gesetzliche oder verfassungsunmittelbare Ermächtigung. Eine solche bieten für die mit der Auskunftserteilung gegenüber der Presse verbundenen Eingriffe in die Grundrechte Dritter in ihrem Anwendungsbereich die Landespressegesetze (abweichend noch OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2000 – 4 E 664/00 –).
2.
Art und Umfang der Auskunftserteilung liegen im Ermessen der Gerichtsverwaltung. Bei einer Entscheidung über die presserechtliche Auskunftspflicht, bei der keine journalistische Relevanzprüfung stattfindet, sind stets die grundrechtliche Dimension der Pressefreiheit zu beachten und die Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb zu gewährleisten. Dies gilt auch, wenn Auskünfte der Gerichtsverwaltung der Berichterstattung über ein gerichtliches Strafverfahren dienen.
3.
Berichtet die Justizverwaltung gegenüber der Presse im Stadium des strafrechtlichen Ermittlungs- oder Zwischenverfahrens, muss sie die Auswirkungen ihrer Erklärung auf das Verfahren bedenken; auch muss sie die Rechtssphäre des Betroffenen berücksichtigen.
4.
Auch jenseits der Strafbarkeit nach § 353d Nr. 3 StGB darf durch eine wesentliche Teile der Anklageschrift zusammenfassend wiedergebende Presseinformation der Justizverwaltung, die den „Eindruck amtlicher Authentizität“ erweckt, die unbedingte Neutralität und Distanz des Gerichts gegenüber allen Verfahrensbeteiligten und dem Verfahrensgegenstand nicht in Frage gestellt werden.
5.
Die Justizverwaltung hat bei Auskunftserteilung über ein laufendes Ermittlungs- oder Strafverfahren in besonderer Weise die staatliche Objektivitäts- und Neutralitätspflicht sowie das Sachlichkeitsgebot zu beachten. Die bis zur rechtskräftigen Verurteilung zugunsten des Angeschuldigten und Angeklagten sprechende Unschuldsvermutung gebietet Zurückhaltung, mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung (hier verneint bezogen auf Informationen über neue, in der Öffentlichkeit noch nicht bekannte Details aus der Anklageschrift vor der Entscheidung über die Zulassung der Anklage und einer etwaigen Eröffnung der Hauptverhandlung).
6.
Bei Ausübung des behördlichen Ermessens ist es in Fällen dieser Art regelmäßig geboten, Art und Umfang der Auskunftserteilung orientierend auch an den für die Presse durch die höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung auszurichten. Schon unmittelbar nach Anklageerhebung kann es danach zulässig sein, ausschließlich die Presse wahrheitsgemäß unter Namensnennung über eine Anklageerhebung und den genauen Tatvorwurf in abstrakter Form unter Hinweis auf die geltende Unschuldsvermutung zu unterrichten, wenn sich im Einzelfall eine besondere Bedeutung des vorgeworfenen Verhaltens für die Öffentlichkeit auch unterhalb der Schwelle der Schwerkriminalität aus den Besonderheiten in der Person oder Stellung des Täters, der Art der Tat oder des Tathergangs ergibt.
7.
Schon kraft Verfassungsrechts ist nach dem Gebot einer fairen Verfahrensgestaltung auch ohne ausdrückliche einfachgesetzliche Regelung vor der Erteilung von Auskünften über laufende Strafverfahren, bei denen Namen bekannt und die zudem in Grundrechte eines Dritten eingreifen würden, eine vorherige Mitteilung an den Dritten geboten und sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz zu berücksichtigen.

Kommentierungen stehen zahlreich an.

Einen ersten Eindruck vermittelt ein ausführlicher Beitrag von RA Martin W. Huff in Legal Tribune Online vom 5.2.2021. Er führt unter anderem aus: 

... Damit hat Metzelder jedenfalls in einem entscheidenden Punkt verloren, denn er wollte unbedingt erreichen, dass der Name nicht genannt wird. In diesem Zusammenhang vollzieht das OVG eine sehr sorgfältige Abwägung. Interessant ist dabei, dass Metzleder wohl von seinen geständigen Aussagen im Ermittlungsverfahren abgewichen ist und jetzt seine Verteidiger keine Strafbarkeit mehr sehen. Dies ergibt sich aus einigen Formulierungen des OVG. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Justiz auch berechtigt ist, mehr zu sagen, wenn der Angeklagte geständig ist. ...
Eine entsprechende Information an die Medien – und nur an diese – war laut OVG ebenso erlaubt. Für eine Einstellung der Presserklärung in das Internet fehle hingegen die Rechtsgrundlage. Und im Übrigen, so das OVG, hätte das AG in seiner Erklärung noch deutlicher auf die Unschuldsvermutung hinweisen müssen. ... 
Verloren hat Metzelder indes mit seinem Antrag, der Justiz zukünftig Medienarbeit zu verbieten, für einen solchen vorbeugenden Unterlassungsanspruch gebe es hier keinen Raum.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

TELEFON:

+49.89.9280850

E-MAIL:

as@schweizer.eu

Zum Profil