Bundesgerichtshof Beschluss vom 26.1.2021, Az. VI ZR 1304/20, bekannt gegeben gestern 8.2.2021. In diese Situation gerät jeder, der Prozesse zu führen hat, immer wieder. Wer sich nicht auskennt und nicht sicher reagieren kann, sollte nicht behaupten, er könne Prozesse führen. Eine Ruhepause darf sich niemand gönnen. 

Der Fall

Erstmals in der Berufungsverhandlung erfuhr der Kläger, dass das OLG – anders als das Landgericht – den Hintergrund der Insolvenz für streitentscheidend hielt und sein Vortrag nicht ausreichend sei. Anträge auf Gewährung einer Schriftsatzfrist und die Vernehmung eines Zeugen wurden zurückgewiesen. Dagegen legte der Handwerker Nichtzulassungsbeschwerde ein – mit Erfolg.

Die BGH-Begründung

Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Verfahrensbeteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zum zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern. Ein rechtlicher Hinweis des Gerichts erfüllt seinen Zweck nur dann, wenn der Partei anschließend die Möglichkeit eröffnet wird, ihren Sachvortrag unter Berücksichtigung des Hinweises zu ergänzen. Erteilt ein Gericht einen Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben. Kann eine sofortige Äußerung nach den konkreten Umständen nicht erwartet werden, darf die mündliche Verhandlung nicht ohne weiteres geschlossen werden. Vielmehr muss das Gericht die mündliche Verhandlung dann vertagen, soweit dies im Einzelfall sachgerecht erscheint, ins schriftliche Verfahren übergehen oder, wenn von der betroffenen Partei nach § 139 Abs. 5 ZPO beantragt, einen Schriftsatznachlass gewähren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2019 - IV ZR 100/19).

Anmerkung
Der BGH verwies im entschiedenen Fall die Sache an das OLG zurück.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

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