BGH Beschluss vom 26.1.2021, Az. VI ZB 46/20, heute, 15.2., bekannt gegeben. Hinweise des BGH zum Computerfax sind verhältnismäßig selten.

Bei der Übermittlung einer [beispielsweise] Berufungsschrift wird eine Textdatei elektronisch auf ein Faxgerät des Berufungsgerichts versendet. Dabei werden, da ein körperliches Originalschriftstücks beim Absender fehlt, die Voraussetzungen der für bestimmende Schriftsätze gesetzlich erforderlichen Schriftform nach § 130 Nr. 6 ZPO dadurch gewahrt, dass die Unterschrift des Erklärenden eingescannt wird. Oder sie werden dadurch gewahrt, dass auf dem Schriftsatz der Hinweis angebracht wird, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann (vgl. Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160, 164 f.).

Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin geltend gemacht, dass die Unterschrift ihres Prozessbevollmächtigten eingescannt und in dieser Form unter die Berufungsschrift gesetzt worden sei. Dieser Vortrag ließ unzulässig vollständig offen, durch wen die Unterschrift eingescannt und unter die Berufungsschrift gesetzt worden ist, ob also dies der Prozessbevollmächtigte selbst oder dessen Büropersonal getan haben soll.

Unabhängig von der Frage, ob es sich beim Einscannen der Unterschrift des Klägervertreters in die Berufungsschrift überhaupt um eine einfache, von einem Rechtsanwalt zulässigerweise auf sein Büropersonal übertragbare Verrichtung oder um eine vom Rechtsanwalt selbst zu erledigende Tätigkeit handelt (ausdrücklich offengelassen von BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - XI ZB 13/13, NJW-RR 2015, 624 Rn. 18), hätte die Klägerin im Rahmen der ihr nach § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO obliegenden geschlossenen, aus sich heraus verständlichen Schilderung der tatsächlichen Abläufe (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - I ZB 76/11, AnwBl 2013, 233 Rn. 7 m.w.N.) jedenfalls darlegen müssen, wer zu welchem Zeitpunkt die Berufungsschrift mit der eingescannten Unterschrift versehen hat. Für den Fall, dass das Büropersonal dies erledigt haben sollte, hätte die Klägerin zudem  zum Ausbildungsstand und zur Zuverlässigkeit der eingesetzten Bürokraft und zu deren Kontrolle vortragen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - XI ZB 13/13, NJW-RR 2015, 624 Rn. 18 f.) und diesen glaubhaft machen müssen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).

Da es sich bei einem Computerfax zivilprozessual um ein schriftliches Dokument in der Form einer Telekopie (§ 130 Nr. 6 ZPO) und nicht um ein elektronisches Dokument (§ 130a ZPO) handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - XI ZB 13/13, NJW-RR 2015, 624 Rn. 9 ff. m.w.N.), stellten sich die von der Rechtsbeschwerde zu § 130a Abs. 3 ZPO formulierten Rechtsfragen im Streitfall nicht. 

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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