Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Wenn im Mietvertrag verlautbart ist, dass es sich bei der vermieteten Wohnung um preisgebundenen Wohnraum handelt, kann der Vermieter auch dann nicht die Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen, wenn der Bewilligungsbescheid für öffentliche Fördermittel zur Wohnraumsanierung nach Unstimmigkeiten aufgehoben wird und keine Fördermittel ausbezahlt werden.
So hat der Bundesgerichtshof entschieden, Az. VIII ZR 115/03. Aus der Begründung:
Zwar führten hier öffentlich-rechtliche Vorschriften (WoBindG/WoFG) keine Mietpreisbindung herbei. Die Mieterhöhung war aber vertraglich ausgeschlossen, da die Wohnung als preisgebunden bezeichnet wurde. Nachträglich kann der Vermieter den Ausschluss der Mieterhöhung nicht einseitig aufheben.
Hier können Sie das Urteil einsehen.
Bei preisgebundenem Wohnraum darf, wenn die Bewilligungsstelle den Maßnahmen zugestimmt hat, für Modernisierungsmaßnahmen die Miete erhöht werden, wenn durch sie nachhaltig Heizenergie eingespart wird.
Für eine Kappungsgrenze nach oben, die in der Literatur gefordert wird, fehlt eine gesetzliche Grundlage. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, Az.: VIII ZR 149/03.
Die Mieterhöhung wegen energiesparender Modernisierung muss demnach nicht auf das Verhältnis der erzielten Heizkostenersparnis begrenzt werden.
Das Urteil können Sie hier nachlesen.
Hier haben wir Ihnen das Urteil des Landgerichts München I, Az.: 4HK O 19371/03, mit einem berichtigenden Beschluss vollständig ins Netz gestellt. rundy hat bereits berichtet.
Das LG München I hat die Rechtswirksamkeit als kein größeres Problem gesehen. Die Frage der Rechtswirksamkeit einer Titelschutzanzeige im rundy Titelschutz JOURNAL hat das Urteil kurz und bündig beantwortet: „Die Titelschutzanzeige hat, um wirksam zu sein, in einem für Titelschutzanzeigen üblicherweise benutzten Medium und damit in branchenüblicher Weise zu erfolgen. Dies ist mit der hier verwendeten Zeitschrift bei Berücksichtigung des gegenseitigen Sachvortrags hierzu durch die Klägerin erfolgt. Daran ändert nichts, dass die Beklagte darauf hinweist, dass branchenüblich auch andere Medien, möglicherweise mit größerer Verbreitung, für solche Anzeigen genutzt werden.”
Dieses Urteil entspricht unseren früheren Hinweisen. Am 20. Juni 2003 haben wir an dieser Stelle über ein Urteil des Oberlandesgerichts München, Az.: 6 U 3180/0, berichtet. Aus diesem Urteil hat sich schon ergeben, dass die Dienste auch auf dem Gebiet der Titelschutzanzeigen konkurrieren können, wenn die oben zitierten Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Amtsgericht Pinneberg, Az.: 63 C 124/02, verneinte eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung für diesen Fall:
„Das Gericht hat bereits Zweifel daran, dass das Zeigen des 'Stinkefingers' im Straßenverkehr einen bedeutsamen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt. Jedenfalls war zu berücksichtigen, dass auch nach Angaben des Kl. wechselseitige Provokationen dem behaupteten Zeigen des ausgestreckten Mittelfingers vorausgegangen waren...”.
Am 19. März haben wir an dieser Stelle über ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts berichtet, nach dem auf Nebenabreden nicht die sehr strengen Voraussetzungen für Änderungskündigungen anzuwenden sind. Az.: 2 AZR 74/02.
An einer verhältnismäßig entlegenen Stelle, In dem neuesten Heft der „Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht - Kurzkommentare”, wendet der auf diesen Themenkomplex spezialisierte RA Pomberg gegen die BAG-Begründung ein, dass Nebenabreden sogar nur nach dem Direktionsrecht des Arbeitgebers zu beurteilen sind. Er begründet: Es „ist der klassische Bereich des § 315 BGB betroffen”. Pomberg fügt hinzu:
„Diese Sichtweise hätte im Übrigen für beide Parteien eines Arbeitsvertrags den Vorteil, dass in formeller Hinsicht nicht 'mit Kanonen auf Spatzen geschossen werden müsste und beispielsweise die Kündigungsfrist und die Betriebsratsanhörung einerseits sowie die dreiwöchige Klagefrist andererseit entfielen”.
Nach einem neuen Urteil des EuGH darf ein EU-Land den Wegzug in ein anderes EU-Land steuerlich nicht ungünstiger behandeln als einen Umzug innerhalb desselben Landes. Die Begründung: Sonst wird die Niederlassungsfreiheit beschränkt. Hier können Sie dieses Urteil - Rs. C-9/02 , Hughes de Lasteyrie du Saillant - nachlesen.
Im neuen Heft der Fachzeitschrift GmbHRundschau, 8/2004, wird die vom EuGH offen gelassene Frage erörtert, ob ein Mitgliedstaat beanspruchen kann, dass die im Lande aufgebauten stillen Reserven im Land versteuert werden. Der Verfasser, RA Meilicke, verneint die Frage: „Kein Mitgliedsstaat hat unter dem Gesichtspunkt der Kohärenz des Steuersystems das Recht, die bei ihm entstandenen stillen Reserven unterschiedlich zu besteuern je nachdem, ob der Umzug innerhalb oder (nach) außerhalb des Mitgliedsstaats erfolgt, solange der Steuerpflichtige innerhalb der EU bleibt.”
Es referiert Rechtsanwalt Berger-Delhey aus unserer Kanzlei. Das Seminar wird von der Zeitschriften Akademie des Verbandes Deutscher Zeitschriftenverleger veranstaltet. Hier können Sie sich über Einzelheiten informieren.
Das BKartA hat verhältnismäßig schnell dem Antrag des Verbandes Deutscher Zeitschriftenverleger e. V. stattgegeben. Geregelt werden:
Allgemeine Grundsätze der Werbung; Werbeexemplare; Probeabonnements; Werbegeschenke bei Werbeexemplaren und Probeabonnements; Studentenabonnements, Mitarbeiterexemplare, Mengennachlässe; Vermittlungsprämien; Abschlussprämien.
Erforderlich wurde diese Novellierung wegen der gesetzlichen Änderungen, insbesondere im Bereich des Rabatt- und Zugaberechts. Diese Wettbewerbsregeln werden von den Gerichten erfahrungsgemäß in aller Regel zu den guten Sitten im Wettbewerb beachtet werden. Es gibt sogar einige Urteile, welche diese neuen Regeln bereits beachtet haben, noch ehe das BKartA seinen Beschluss erlassen hat.
Der VDZ wird auf Veranstaltungen über diese neuen Wettbewerbsregeln informieren.
Hier können Sie die Wettbewerbsregeln inklusive der Stellungnahme des BKartA zu Einwendungen nachlesen.
Der EuGH läßt als Zulässigkeitsvoraussetzung für Klagen Einzelner - entgegen dem erstinstanzlichen Urteil - nicht genügen, dass die Gemeinschaftsbestimmung den Einzelnen in seiner Rechtsposition unzweifelhaft und gegenwärtig beeinträchtigt. Er hält vielmehr an seiner Rechtsprechung fest, dass sich der Einzelne grundsätzlich nur mittelbar wehren kann.
Betroffen sind sowohl natürliche als auch juristische Personen.
Mittelbar wehren kann sich der Einzelne lediglich, indem er in einem Verfahren vor einem nationalen Gericht beantragt, den Europäischen Gerichtshof anzurufen. Zu einem solchen Gerichtsverfahren kann es meist nur kommen, wenn der Einzelne zuvor gegen die seines Erachtens nichtige Bestimmung verstoßen hat! Oder er ist - was jedoch nur selten vorkommt - an einem Verfahren vor einem (europäischen) Gemeinschaftsgericht beteiligt; dann kann er die Nichtigkeit der Bestimmung einwenden.
Prozessiert hatte in dem nun abgeschlossenen Rechtstreit das Unternehmen Jégo-Quéré et Cie SA gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Die SA wollte die Bestimmung für nichtig erklärt wissen, dass Netze mit einer Maschenweite von 80 mm für den Wittlingfang nicht verwendet werden dürfen. Diese Bestimmung wurde 2001 von der Kommission eingeführt, um den Seehechtbestand wieder aufzufüllen.
Sie können hier das Urteil des EuGH - Rechtssache C-263/02 P - nachlesen.
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