Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
So betitelt die neu erschienene Ausgabe - 23/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Das Programm SWR 1 interviewt heute Abend um 22.15 Uhr in der Sendung „Radio Report Recht" Prof. Schweizer zu den für die Anwaltschaft jungen Dienste unserer Kanzlei:
Standardberatung - insbesondere zu eMail-Anfragen, Online-Beratung live in Bild und Ton, Chats, ergänzende Informationen im Internet für Leser zu Artikeln sowie Urteilsdatenbanken.
Die Fragen stellt Daphne Antachopoulos.
Nicht immer rechtfertigt der Download von pornografischen Bildern und/oder Filmen eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. So entschied das LAG Rheinland-Pfalz (Az. 4 Sa 1288/03). Eine vorherige Abmahnung sei - so das Gericht - insbesondere dann notwendig, wenn ein Arbeitnehmer durch sein Verhalten zu erkennen gebe, dass das arbeitsvertragliche Vertrauensverhältnis möglicherweise wiederhergestellt werden könne.
Die Urteilsbegründung haben wir Ihnen hier ins Netz gestellt.
Bei einer vom Vertrag abweichenden Wohnfläche von mehr als zehn Prozent ist der Mieter in der Regel berechtigt, die Miete zu mindern. An dieser Rechtsauslegung lässt sich spätestens jetzt nach einem BGH-Urteil aus diesem Jahr, Az. VIII ZR 295/03, nicht mehr rütteln. In diesem BGH-Fall war über die Miete eines Reihenhauses gestritten worden.
Aber, wie wird die Wohnfläche berechnet? Der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Frage in einem zweiten Urteil für eine Maisonette-Wohnung mit Dachschrägen eingehend befasst. Az. VIII ZR 44/03. Die vom BGH ausgearbeitete Antwort ist nicht ganz einfach.
Entscheidend ist, was als vereinbart anzunehmen ist. In Betracht kommen ganz unterschiedliche Möglichkeiten:
Unter Wohnfläche können Vermieter und Mieter die reine Grundfläche der Wohnung nach der DIN 277 (Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau, Ausgabe 1973/1987) bei Vertragsabschluss verstanden haben. Grundsätzlich wird aber die seit dem 1.04.2004 geltende Wohnflächeverordnungen (früher, wesentlich gleichlautend, § 42 - 44 der II. Berechnungsverordnung) anzuwenden sein. Nach ihr ist die Grundfläche bei einer lichten Höhe von nur einem Mieter bis zwei Meter lediglich zur Hälfte anzusetzen. Genauso kann anzunehmen sein, dass eine Berechnung nach der örtlichen Verkehrssitte stillschweigend vereinbart ist.
In zukünftigen Verträgen sollte auf jeden Fall mit aufgenommen werden, wie sich die Wohnfläche errechnet, damit von Anfang an Rechtsklarheit herrscht und später nicht langwierig gestritten werden muss.
Genau informieren können Sie sich hier anhand der vollständigen Urteilsbegründung.
Morgen referiert Rechtsanwalt Stefan Söder LL.M. (New York) in der Ringvorlesung „Anwaltliche Berufsfelder - Anwälte berichten über ihren Beruf" zum Presse- und Medienrecht. Ort und Zeit: Hauptgebäude der Ludwig-Maximilians-Universität München, 18 Uhr c.t.
Nun bestätigt noch ein Urteil des Sozialgerichts Frankfurt a.M., dass die Verwaltungsberufsgenossenschaft gut daran getan hat, sich mit den vielen klagenden Instituten auf den Tarif „Wissenschaft und Forschung” vergleichsweise zu einigen.
Der Vergleich und das Urteil haben sich überschnitten:Das Urteil wurde noch vor Abschluss des Vergleiches erlassen, die Urteilsbegründung ist jedoch erst nach Abschluss des Vergleiches eingegangen.
Einige wichtige Aussagen des Urteils reichen über die Markt und Sozialforschungsinstitute hinaus. Sie können hier das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt a.M. mit von uns verfassten Leitsätzen nachlesen.
Unseren Bericht über den Vergleich und die unendliche Geschichte der Auseinandersetzungen mit der Berufsgenossenschaft finden Sie hier.
Immer wieder wird versucht, mit älteren Marken „FOCUS” von der erst durch das Nachrichtenmagazin „FOCUS” geschaffenen Bekanntheit des Zeichens FOCUS zu profitieren. Markeninhaber gehen auch unmittelbar gegen Marken des Verlages vor, der mit seinem Erfolg erst die Bekanntheit geschaffen hat.
Motiv solcher Angriffe kann sein, dass der Verlag des Nachrichtenmagazins veranlasst werden soll, die prioritätsälteren Marken für verhältnismäßig hohe Preise zu erwerben.
Das neueste Beispiel: Angegriffen wurde die Marke „FOCUS TV” vom Inhaber einer belgischen und einer internationalen FOCUS-Marke. Das Harmonisierungsamt beurteilte den Angriff zu Lasten der angreifenden Inhaberin der älteren Marken unabhängig von der Bekanntheit. Bei dieser Betrachtung gewann der Bestandteil „TV” eine Kennzeichnungskraft, die eine Verwechslungsgefahr ausschloss. Dementsprechend verneinte das Harmonisierungsamt die3 vom Inhaber der älteren Marken behauptete Verwechslungsgefahr
Hier können Sie die Entscheidung des Harmonisierungsamts mit den von uns verfassten Leitsätzen nachlesen.
Die Markenstelle hatte die Marke FOCUSVITAL noch - trotz der Angriffe des Focus Magazin Verlages - in zwei Beschlüssen für rechtmäßig gehalten. Geschützt wurde FOCUSVITAL als Marke unter anderem für die Dienstleistungen: Ärztliche Versorgung sowie Gesundheits- und Schönheitspflege.
Die Markenstelle hielt es für unerheblich, dass die ältere Marke FOCUS des Verlages nicht nur für Druckerzeugnisse, sondern unter anderem sogar auch für Körper- und Schönheitspflege sowie für Erzeugnisse der Gesundheitspflege eingetragen ist.
Das Bundespatentgericht bejahte schließlich jedoch die Verwechslungsgefar und hob die Entscheidung der Markenstelle auf.
Hier können Sie den Beschluss des Bundespatentgerichts mit den von uns vorangestellten Leitsätzen nachlesen.
So betitelt die heute neu erschienene Ausgabe - 22/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Fragen zum Kapitalanlagerecht erreichen uns nahezu täglich. Meist beklagen sich Bankkunden, sie seien nicht oder nur unzureichend über die mit der Geldanlage verbundenen Risiken aufgeklärt worden.
Nicht immer kann dem Bankkunden geholfen werden. Zum einen kann die Bank meist für konjunkturelle Einbrüche nicht zur Verantwortung gezogen werden. Zum anderen muss eine Bank nicht im jedem Fall umfassend aufklären.
Insbesondere wenn ein Anleger langjährig und umfassend in Wertpapiergeschäften erfahren ist, muss die Bank nur beschränkt oder überhaupt nicht auf die Gefahren hinweisen. Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs zu einem Fall, bei dem die Bank nicht noch aufzuklären hatte, haben wir Ihnen hier ins Netz gestellt.
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