Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
So betitelt die neue Ausgabe - 28/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Die FOCUS-Ausgabe von morgen wird in „Sprüche der Woche” Johanna Quandt zitieren:
„Überall in der Welt schaut man bei Beipackzettel darauf, gegen was das Medikament hilft. Anders in Deutschland: Hier gilt der erste Blick den Risiken und Nebenwirkungen.”
Wer die Verbotsaktivitäten der Europäischen Union kennt, weiß, dass es noch schlimmer kommen wird; gerade auch für die Medien. Zu Einzelheiten geben Sie bitte gleich nebenstehend links bei der Suchfunktion „Werbeverbote” ein.
Klicken Sie bitte auf dieser Homepage links auf „Kanzlei” und dort auf den sich öffnenden Unterrubriken auf „Pressestimmen”. Sie können - beispielhaft - nachlesen, wie sich die Presse in Deutschland zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 24. Juni für Menschenrechte geäußert hat. Vorzügliches Musterbeispiel: Das in dieser Unterrubrik „Pressestimmen” unter anderem ins Netz gestellte veröffentlichte Feuilleton der Frankfurter Allgemeinen Zeitung.
Das Problematischste an den Entscheidungsgründen ist, dass sie sich mit keinem Wort bemühen, sich mit dem Kern der Rechtsprechung der deutschen Gerichte auseinanderzusetzen. Vor allem das Bundesverfassungsgericht hat in seinem - im Mittelpunkt der Entscheidung des Gerichtshofs stehenden - Beschluss vom 15. Dezember 1999 detailiert dargelegt, was es bedeutet, dass die Prominenten Leitbilder sind. Erst recht geht der Gerichtshof nicht einmal andeutungsweise darauf ein, dass die Entscheidung insofern die Pressezensur einführt, nämlich:
Das Angenehme aus dem Privatbereich kann berichtet werden, weil die Prominenten mit solchen angenehmen Berichten gerne einverstanden sein werden. Über das Unangenehme dürfen die Medien nach der Entscheidung des Gerichtshofs - ohne Einverständnis der Betroffenen - dagegen grundsätzlich nicht mehr informieren.
Man braucht kein Hellseher zu sein, um die Entwicklung - bliebe es bei der Entscheidung der 3. Kammer des Gerichtshofs und würden die Gerichte der europäischen Staaten diese Rechtsprechung hinnehmen - vorherzusehen:
Die Medien müssten vor der Publikation die Einwilligung der Prominenten einholen. Damit kämen entweder nur noch Berichte zustande, die die Prominenten erst recht zu Scheinheiligen werden lassen, - womöglich gegen ein Exklusivhonorar; oder die Medien verzichten auf einen Bericht. Rechtssoziologisch und kommunikationswissenschaftlich ein verheerendes Ergebnis.
In dem erwähnten Feuilleton-Artikel der F.A.Z. kommen diese Probleme am besten zum Ausdruck.
Damit kein Missverständnis entsteht: Nach der Entscheidung des Gerichtshofs heißt das Thema nicht: Paparazzi-Fotos, ja oder nein? Der Gerichtshof verlangt schlechthin, „that the published photos and articles make to a debate of general interest” (Nr. 76 der Entscheidung), und der Gerichtshof ergänzt in Nr.77, „that the public does not have a legitimate interest in knowing where the applicant is and how she behaves generally in her private life even if she appears in places that cannot always be described as secluded and despite the fact that she is well known to the public.” Es soll demnach schlechthin nur noch über allgemein interessierende Themen berichtet werden dürfen, zu denen jedenfalls nicht gehört, wie sich Prominente außerhalb ihres Berufes verhalten.
Nur noch nebenbei: Prof. Lerche hat schon vor 14 Jahren in einer Abhandlung dargelegt, selbst Medienexperten würden presserechtlich in die „verzweifelte Rolle eines Hellsehers” gedrängt, wenn sie Gerichtsentscheidungen vorhersagen sollen. Mit dem Kriterium „a debate of general interest” als Rechtsmäßigkeitsvoraussetzung wird die Hellseherei auf die Spitze getrieben. Wie sollen Journalisten, denen ja bis hin zur Geldentschädigung eine ganze Reihe von Gegenansprüchen drohen, so noch die öffentliche Aufgabe der Medien erfüllen können? Das Bundesverfassungsgericht betont jedoch in ständiger Rechtsprechung, die Medien dürften nicht eingeschüchtert werden.
In einem parallel geführten Zivilprozess hatte das Schweizerische Bundesgericht bereits am 20. Februar dieses Jahres gegen Lancôme entschieden, dass die Marke FOCUS auch für die Schweiz noch die Gebrauchsschonfrist genießt. Nun hat das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum die schweizerische Marke FOCUS COLOR wegen mittelbarer Verwechslungsgefahr widerrufen. Leitsätze haben wir, wie stets, vorangestellt.
Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug darf der Geschädigte nicht fiktiv Umsatzsteuer als Schaden berechnen. Einen Anspruch auf Umsatzsteuer hat der Geschädigte nur, wenn er Ersatz beschafft oder - ungeachtet der Unwirtschaftlichkeit einer Instandsetzung - sein beschädigtes Fahrzeug repariert hat, und soweit dabei tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. So entschied nun der Bundesgerichtshof. Das vollständige Urteil, also mit Begründung, können Sie hier nachlesen.
So betitelt die neue Ausgabe - 27/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Morgen wird die Entscheidung verkündet. Prinzessin Caroline von Monaco, nun Hannover, hat sich über Urteile deutscher Gerichte beschwert. Im Mittelpunkt stehen Aufnahmen, die nacheinander vom LG und vom OLG Hamburg, dann vom Bundesgerichtshof und schließlich vom Bundesverfassungsgericht als rechtmäßig anerkannt worden sind. Darüber hinaus muss am Rande über 26 weitere Bildpublikationen geurteilt werden. Diese Publikationen sind nicht mehr zum Bundesverfassungsgericht gelangt, weil sich aus den vorangehenden Entscheidungen bereits ohne weiteres die Rechtmäßigkeit ergeben hat.
Hier können Sie Einzelheiten nachlesen; auch die angegriffenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs sowie den von von uns beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereichten Schriftsatz.
Früher schon haben wir an dieser Stelle bereits darauf hingewiesen, dass es irreführend ist zu werben:
„Mit der Wiederholung Ihrer Titelschutzanzeige können Sie die Schutzfrist um ein halbes Jahr verlängern.”
Anlass für diesen Hinweis waren die klaren Entscheidungen des Landgerichts Hamburg und des Landgerichts München I. Oft hält der Schutz kein halbes Jahr. Die beiden Landgerichte Hamburg und München haben für ein Rätselheft nicht einmal 5 1/2 Monate anerkannt.
Die zitierte Werbung ist auch noch aus einem weiteren Grunde problematisch: Wer einfach so verlängern lässt, läuft Gefahr, dass er trotz der Verlängerung schutzlos bleibt. Es widerspricht nämlich dem Sinn und Zweck des vorgezogenen Titelschutzes, wenn ein Titel unverhältnismäßig lange blockiert wird.
Damit kein falscher Eindruck entsteht: Das rundy Titelschutz JOURNAL ist nicht der Titelschutzanzeiger, der, wie zitiert, irreführend wirbt (und sich unter Umständen schadensersatzpflichtig macht).
So betitelt die neue Ausgabe - 26/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
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