Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug darf der Geschädigte nicht fiktiv Umsatzsteuer als Schaden berechnen. Einen Anspruch auf Umsatzsteuer hat der Geschädigte nur, wenn er Ersatz beschafft oder - ungeachtet der Unwirtschaftlichkeit einer Instandsetzung - sein beschädigtes Fahrzeug repariert hat, und soweit dabei tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. So entschied nun der Bundesgerichtshof. Das vollständige Urteil, also mit Begründung, können Sie hier nachlesen.