Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Selbst Experten bleiben von diesem entsetzlichen Fehler nicht verschont:
Wer eine einstweilige Verfügung dem gegnerischen Anwalt zustellt, läuft ins Leere, wenn sich der gegnerische Anwalt noch nicht als Prozeßbevollmächtigter bestellt hatte.
Wenn der falsch zustellende Anwalt den Fehler bemerkt, ist es meist zu spät. Meist ist dann nämlich für eine neuerliche einstweilige Verfügung die Eilbedürftigkeitsfrist verstrichen.
Der gegnerische Kollege kann nicht kollegial helfen. Zum einen darf er keinen falschen Sachverhalt vortragen. Zum anderen würde er seine - gegenüber seinem Mandanten bestehenden - Pflichten grob verletzen, wenn er eine zwar erlassene, aber unwirksame einstweilige Verfügung als rechtswirksam gelten ließe.
Zur Vorsorge können Sie hier das neueste Muster, eine Entscheidung des Landgerichts Berlin, nachlesen.
Mit diesem Goethe-Zitat bespricht RA Berger-Delhey aus unserer Kanzlei kritisch die Reform des Schwerbehindertenrechts; insbesondere die Themen: Förderung, Beschäftigungspflicht und Anrechnung von Arbeitsplätzen, Prävention, besonderer Kündigungsschutz, Zusatzurlaub und Schwerbehindertenvertretung.
Erschienen ist dieser Aufsatz soeben in Heft 7/2004 der ZTR, Zeitschrift für Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht des öffentlichen Dienstes. RA Berger-Delhey ist Mitherausgeber dieser Zeitschrift.
Selbst wenn Sie von Fachleuten eine Sperre gegen 0190-Verbindungen einrichten lassen, sind Sie nicht immer davor gefeit, Opfer eines Dialers zu werden. Unbemerkte Manipulationen können die Schutzmaßnahmen aushebeln und die Telefonrechnung in die Höhe schnellen lassen.
Allerdings hat in einem solchen Fall das OLG Frankfurt a.M. (1 U 235/03) erneut verbraucherfreundlich geurteilt.
Die Telefonanlage eines Gewerbebetriebes war mit einer 0190-Sperre ausgestattet. Ein Dritter hatte jedoch erfolgreich manipuliert. Nach dem Urteil des OLG Frankfurt a.M. musste der Betrieb der Zahlungsaufforderung nicht nachkommen.
Die datierte Unterschrift des (Ober-)Bürgermeisters reicht aus, die "Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen" einer Stadt wirksam werden zu lassen. In dieser Satzung ist geregelt, ab welcher Größe eine Werbeanlage eine bauaufsichtliche Genehmigung erfordert, und bis zu welchem Umfang eine solche Werbemaßnahme überhaupt erlaubt ist.
Im entschiedenen Fall hatte die Werbung zum Standort und zu den Leistungen einer Firma die nach der örtlichen Gestaltungssatzung maximal zulässigen Dimensionen überschritten. Der Eigentümer wehrte sich mit der Begründung, die Satzung sei nicht ausgefertigt.
Während die erste Instanz dem Kläger noch recht gab, urteilte das OVG Koblenz zugunsten der Stadt.
Es empfiehlt sich also auf jeden Fall, zu Werbeanlagen im vorhinein genauestens die Bestimmungen der Stadt zu prüfen und zu studieren. Die gute Hoffnung, irgendwie werde es schon gut gehen, zerschlägt sich meist.
Und umgekehrt: Wen eine Werbeanlage stört, sollte einmal die örtlichen Regelungen studieren. Gut möglich, dass die störende Werbeanlage beseitigt werden muss.
Im Urteil des OVG Koblenz, Az. 1 A 13500/95, finden Sie viele nützliche Hinweise.
Aus einigen Formulierungen des Urteils könnte man schließen, das Urteil betreffe nur den Fall, dass der Werbende dem Passanten nicht gleich als Werber erkennbar ist. Aus anderen Teilen des Urteils muss dann aber doch geschlossen werden, dass schlechthin Passanten nicht angesprochen werden dürfen, - selbst dann nicht, wenn sich die Werber ganz besonders höflich verhalten und der Passant nur abzuwinken braucht.
Der BGH argumentiert für diesen Fall so stereotyp wie in anderen Abwägungsfällen auch; - es müssen nur jeweils fallbezogen einige wenige Worte ausgewechselt werden:
„Die Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Umworbenen an seiner ungestörten Individualsphäre die wirtschaftlichen Belange des Werbenden überwiegt. Insbesondere wird dessen Berufsausübungsfreiheit nicht in unzumutbarer Weise eingeschränkt. Dem Gewerbetreibenden bleibt auch im öffentlichen Raum eine Vielzahl an Werbemöglichkeiten.”
Mit dieser „Argumentation”, die sich mit dem Wert der Werbung nicht auseinandersetzt, lässt sich jede gegen Werbung gerichtete Entscheidung „begründen”.
Erwirkt hat dieses unzählige Werbungtreibende hart treffende Urteil die Deutsche Telekom AG gegen ein Unternehmen, das für einen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen Pre-Selection-Verträge vermittelte.
Hier können Sie dieses für die Einstellung der deutschen Rechtsprechung typische Anti-Aufschwung-Urteil des Bundesgerichtshofs nachlesen.
So betitelt die neue Ausgabe - 29/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Nicht nur die mit unserer Kanzlei verbundenen Maximilianeums-Stipendiaten haben sich stolz amüsiert, als Franz Maget raisonierte:
„Wir feiern heute zusammen mit den Studenten der Stiftung Maximilianeum. Die senken nicht nur den Altersdurchschnitt, sondern heben auch den Intelligenzquotienten - beides kann der SPD nicht schaden.”
FOCUS zitiert Herrn Maget in der Ausgabe von morgen in „Sprüche der Woche”.
Nun hat uns das Landgericht Berlin das gegen Bisky gefällte Urteil in vollständiger Form zugestellt, also mit Begründung. Az.: 27 O 174/04.
FOCUS hatte berichtet, dass die PDS anlässlich der Wahl des Bundespräsidenten mit dem langjährigen Mitglied der SED-Bezirksleitung Leipzig Hans Lauter einen Hauptverantwortlichen für die Sprengung der Leipziger Universitätskirche in die Bundesversammlung zur Wahl des Bundespräsidenten entsandt hat.
Bisky hat im Pressedienst der PDS den FOCUS wegen dieses Berichts der „elenden Geschichtsfälschung” bezichtigt.
Geklagt hat Bisky in Berlin mit einer sog. negativen Feststellungsklage. Wer nicht ständig mit solchen negativen Feststellungsklagen zu tun hat, für den ist der von Bisky gestellte Antrag recht kompliziert. Das LG Berlin sollte feststellen, so der Antrag, FOCUS dürfe von ihm nicht verlangen, dass er diese Behauptung (Geschichtsfälschung) unterlässt und widerruft.
Das LG Berlin hat gegen Bisky entschieden: FOCUS darf vom Bundesvorsitzenden der PDS Bisky verlangen, dass er den Vorwurf der Geschichtsfälschung unterlässt, und Bisky muss den Vorwurf widerrufen.
Wir haben Ihnen das Urteil des Landgerichts Berlin mit den von uns verfassten Leitsätzen hier ins Netz gestellt.
Nun ist uns auch das Urteil des Landgerichts München I in vollständiger Form zugestellt worden.
Die Experten wissen: Für viele gehörte zu den größten Lern-Überraschungen der vergangenen Monate, dass Titelschutzschutzanzeigen nicht ohne weiteres sechs Monate lang schützen. Ein Verlag kam schon nach 5 1/2 Monaten mit seinem Rätselheft zu spät.
Hier können Sie die Geschichte dieser Auseinandersetzung nachlesen; hier das Urteil des Landgerichts Hamburg und hier das uns soeben zugestellte Urteil des Landgerichts München I zum gleichen Fall. Dass es zwei landgerichtliche Urteile zum gleichen Fall gibt, beruht darauf:
Das LG Hamburg hat über den Antrag des Rätselheft-Verlages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Offenburger Verlag entschieden. Der Offenburger Verlag hatte trotz der vor 5 1/2 Monaten erschienenen Titelschutzanzeige eine Zeitschrift FREIZEIT SPASS auf den Markt gebracht. Das LG München I hat über den Antrag in die Gegenrichtung entschieden: Zeitschrift gegen Rätselheft auf Unterlassung des Rätselheftes. Gewonnen haben in Hamburg und München die Offenburger.
Wir haben beiden Urteile ausführliche Leitsätze vorangestellt. Rechtskräftig sind diese Urteile zwar noch nicht. Aber schon heute drohen zumindest Rechtsanwälten erhebliche Schadensersatzansprüche, wenn sie ihre Mandanten nicht nach diesen beiden Urteilen beraten. Diese Urteile basieren nämlich auf Rechtsgrundsätzen, die schon heute anerkannt sind. Ein Anwalt, der diese Rechtsgrundsätze außer Acht lässt, läuft eben Gefahr, dass ihm vorgeworfen werden kann, er habe schuldhaft falsch gesteuert.
RA Marcus Herrmann hat in textintern unter dem Titel „Aufklärung über die Irrtümer zum Titelschutz” die wichtigsten Informationen zusammengestellt.
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