Nun ist uns auch das Urteil des Landgerichts München I in vollständiger Form zugestellt worden.
Die Experten wissen: Für viele gehörte zu den größten Lern-Überraschungen der vergangenen Monate, dass Titelschutzschutzanzeigen nicht ohne weiteres sechs Monate lang schützen. Ein Verlag kam schon nach 5 1/2 Monaten mit seinem Rätselheft zu spät.
Hier können Sie die Geschichte dieser Auseinandersetzung nachlesen; hier das Urteil des Landgerichts Hamburg und hier das uns soeben zugestellte Urteil des Landgerichts München I zum gleichen Fall. Dass es zwei landgerichtliche Urteile zum gleichen Fall gibt, beruht darauf:
Das LG Hamburg hat über den Antrag des Rätselheft-Verlages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Offenburger Verlag entschieden. Der Offenburger Verlag hatte trotz der vor 5 1/2 Monaten erschienenen Titelschutzanzeige eine Zeitschrift FREIZEIT SPASS auf den Markt gebracht. Das LG München I hat über den Antrag in die Gegenrichtung entschieden: Zeitschrift gegen Rätselheft auf Unterlassung des Rätselheftes. Gewonnen haben in Hamburg und München die Offenburger.
Wir haben beiden Urteile ausführliche Leitsätze vorangestellt. Rechtskräftig sind diese Urteile zwar noch nicht. Aber schon heute drohen zumindest Rechtsanwälten erhebliche Schadensersatzansprüche, wenn sie ihre Mandanten nicht nach diesen beiden Urteilen beraten. Diese Urteile basieren nämlich auf Rechtsgrundsätzen, die schon heute anerkannt sind. Ein Anwalt, der diese Rechtsgrundsätze außer Acht lässt, läuft eben Gefahr, dass ihm vorgeworfen werden kann, er habe schuldhaft falsch gesteuert.
RA Marcus Herrmann hat in textintern unter dem Titel „Aufklärung über die Irrtümer zum Titelschutz” die wichtigsten Informationen zusammengestellt.
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