Die datierte Unterschrift des (Ober-)Bürgermeisters reicht aus, die "Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen" einer Stadt wirksam werden zu lassen. In dieser Satzung ist geregelt, ab welcher Größe eine Werbeanlage eine bauaufsichtliche Genehmigung erfordert, und bis zu welchem Umfang eine solche Werbemaßnahme überhaupt erlaubt ist.
Im entschiedenen Fall hatte die Werbung zum Standort und zu den Leistungen einer Firma die nach der örtlichen Gestaltungssatzung maximal zulässigen Dimensionen überschritten. Der Eigentümer wehrte sich mit der Begründung, die Satzung sei nicht ausgefertigt.
Während die erste Instanz dem Kläger noch recht gab, urteilte das OVG Koblenz zugunsten der Stadt.
Es empfiehlt sich also auf jeden Fall, zu Werbeanlagen im vorhinein genauestens die Bestimmungen der Stadt zu prüfen und zu studieren. Die gute Hoffnung, irgendwie werde es schon gut gehen, zerschlägt sich meist.
Und umgekehrt: Wen eine Werbeanlage stört, sollte einmal die örtlichen Regelungen studieren. Gut möglich, dass die störende Werbeanlage beseitigt werden muss.
Im Urteil des OVG Koblenz, Az. 1 A 13500/95, finden Sie viele nützliche Hinweise.
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