Aus einigen Formulierungen des Urteils könnte man schließen, das Urteil betreffe nur den Fall, dass der Werbende dem Passanten nicht gleich als Werber erkennbar ist. Aus anderen Teilen des Urteils muss dann aber doch geschlossen werden, dass schlechthin Passanten nicht angesprochen werden dürfen, - selbst dann nicht, wenn sich die Werber ganz besonders höflich verhalten und der Passant nur abzuwinken braucht.
Der BGH argumentiert für diesen Fall so stereotyp wie in anderen Abwägungsfällen auch; - es müssen nur jeweils fallbezogen einige wenige Worte ausgewechselt werden:
„Die Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Umworbenen an seiner ungestörten Individualsphäre die wirtschaftlichen Belange des Werbenden überwiegt. Insbesondere wird dessen Berufsausübungsfreiheit nicht in unzumutbarer Weise eingeschränkt. Dem Gewerbetreibenden bleibt auch im öffentlichen Raum eine Vielzahl an Werbemöglichkeiten.”
Mit dieser „Argumentation”, die sich mit dem Wert der Werbung nicht auseinandersetzt, lässt sich jede gegen Werbung gerichtete Entscheidung „begründen”.
Erwirkt hat dieses unzählige Werbungtreibende hart treffende Urteil die Deutsche Telekom AG gegen ein Unternehmen, das für einen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen Pre-Selection-Verträge vermittelte.
Hier können Sie dieses für die Einstellung der deutschen Rechtsprechung typische Anti-Aufschwung-Urteil des Bundesgerichtshofs nachlesen.
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