Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Ein Arzt hatte versucht, eine einstweilige Anordnung zu erwirken, die ihn von der Pflicht befreien sollte, die Praxisgebühr von seinen Patienten zu verlangen.
Eine einstweilige Anordnung regelt den vorläufigen Zustand in einem streitigen Rechtsverhältnis.
Dem Arzt fehlt es jedoch nach einem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen an einem Anordnungsanspruch, da die Verpflichtung zur Praxisgebühr gesetzlich verankert ist. Eine Befreiung von dieser Pflicht durch die Bundesverbände der gesetzlichen Krankenkassen ist nicht möglich, so das Gericht weiter.
Der Arzt konnte dem Gericht auch nicht glaubhaft machen, dass die Praxisgebühr das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient nachhaltig beeinträchtigt oder eine zusätzliche, hohe Kostenbelastung auslöst.
Den Beschluss des SG Köln (L 11 B 6/04 KA ER) können Sie hier nachlesen.
So betitelt die neue Ausgabe - 31/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Eine Web-Agentur hatte für ihren Kunden, die Firma Grundke, den Domainnamen „www.grundke.de” angemeldet und sich als Inhaber der Domain angegeben. Dennoch sprach das Oberlandesgericht Celle das Recht auf eben diesen Domainnamen „www.grundke.de” dem Kläger namens Grundke zu.
Die Priorität half nicht. Es half der Agentur auch nicht, dass sie geltend machte, sie habe im Namen und im Auftrag der Firma Grundke die Eintragung beantragt. Das Gericht:
Das „Interesse (der Agentur), selbst Inhaber der Domain mit dem Namen des Kunden zu werden, um den Kunden an sich zu binden, muss gegenüber dem Interesse der Träger des bürgerlichen Namens zurücktreten”.
Die Agentur läuft demnach sogar Gefahr, dass der Kunde Schadensersatz beanspruchen darf, weil er nun einen anderen Domainnamen wählen muss.
Das Urteil des OLG Celle (13 U 213/03) finden Sie hier.
Der Mieter einer Wohnanlage darf in einem Standardvertrag verpflichtet werden, die Betriebskosten für die Gartenpflege mitzutragen. Er muss es darüber hinaus hinnehmen, dass die Betriebskosten wegen steigenden Aufwandes erhöht werden.
Dies gilt auch, wenn der Mieter die gemeinschaftliche Gartenanlage nicht nutzen darf, da insgesamt die Wohnqualität und der Gesamteindruck des Anwesens gesteigert werden; - mit einer Ausnahme: Für Gartenflächen, die einem anderen Mieter oder dem Vermieter zur Alleinnutzung zugeteilt sind, dürfen die Mieter ohne Nutzungsrecht nicht herangezogen werden.
Das Urteil des BGH (VIII ZR 135/03) können Sie hier einsehen.
Dem Oberlandesgericht Köln reichte es nicht aus, dass eine Firma in ihrem Internetauftritt zwar ein Kontaktformular, aber keine Telefonnummer bereitstellte. Mit Hilfe des Formulars konnten bestimmte Daten eingegeben werden, und die Firma wollte dann zurückrufen. Das Gericht stellte bündig fest, dass es in einem solchen Falle an einer Möglichkeit der „unmittelbaren Kontaktaufnahme im Sinne des § 6 Nr. 2 TDG“ fehlt.
Lesen Sie hier das Urteil des OLG Köln nach.
In vollständiger Form wurden diese Urteile noch nicht bekannt gegeben. Wir stellen Ihnen hier aber die Mitteilung der Pressestelle ins Netz. Die wichtigsten Stellen haben wir Ihnen unterstrichen. Az.: II ZR 217/03, II ZR 218/03, II ZR 402/02.
Sixt hatte in einer umgekehrten Versteigerung einen attraktiven Gebrauchtwagen angeboten und geworben: „Was der kostet, hängt ganz von Ihren Nerven ab”.
Der Bundesgerichtshof hat bestätigt: Mit einer Versteigerung, bei der der Preis der angebotenen Ware automatisch sinkt, bis ein Interessent zuschlägt, verstößt nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Jedenfalls dann, so der BGH, wenn sich der Sieger der Auktion frei entscheiden kann, ob er die Ware zum gehandelten Preis abnimmt oder nicht, wird nicht gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßen.
Die umgekehrte Versteigerung prickelt bekanntlich deshalb so sehr, weil der Teilnehmer durch Warten den Preis drücken kann, aber auch Gefahr läuft, dadurch zu verlieren, dass ein anderer Teilnehmer plötzlich zuschlägt.
Unternehmer können mit solchen Aktionen - was auf der Hand liegt - wirksam auf sich aufmerksam machen, ohne viel zu riskieren. Im Gegenteil; vielleicht hilft die Aktion sogar, Waren wirtschaftlich abzusetzen.
Wie sich alles juristisch darstelt, können Sie im Einzelnen hier im Urteil des BGH nachlesen.
Diesen Fall gibt es oft: Der Mieter zieht aus; eigentlich muss noch gar nicht renoviert werden.
Vermieter sichern sich für diesen Fall mit der Mietvertrags-Klausel ab, dass der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zwischen einer anteiligen Kostenbeteiligung und einer fachgerechten Renovierung wählen kann.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs sind solche Klauseln rechtswirksam. Wenn Sie eine solche Klausel in Ihrem Mietvertrag haben, können Sie also grundsätzlich nicht erfolgreich gegen sie vorgehen.
Das Urteil des BGH (VIII ZR 77/03) können Sie hier nachlesen.
In Tuttlingen erschien eine neue Zeitung „Die Woche aktuell”. Hubert Burda Media mahnte unter Hinweis auf ihre Marken „Die Woche” an. Der Tuttlinger Verlag unterwarf sich nicht. Klage und Klageerwiderung folgten. Im Verhandlungstermin erkannte der Tuttlinger Verlag dann jedoch aufgrund der Hinweise des Gerichts den Unterlassungsanspruch an.
Verlagsfachleute werden sich insofern wundern, als sie sich an die Wochenzeitung „Die Woche” aus der Gruppe des Jahreszeitenverlages erinnern. Die Lösung des Rätsels: Hubert Burda Media hatte seine Marke zeitweilig auf Hoffmann und Campe, bekanntlich ebenfalls Jahreszeitenverlag, übertragen.
Das Anerkenntnisurteil des Landgerichts Stuttgart können Sie hier nachlesen. Unsere Klage finden Sie hier. Unsere Stellungnahme zum Klageerwiderungsschriftsatz der Beklagten können Sie hier einsehen.
Der FOCUS berichtet in der Ausgabe von morgen über das dem belgischen König zur Unterschrift vorliegende neueste Werbeverbot. Eine im FOCUS geschilderte absurde Konsequenz wird aller Voraussicht nach für Werbeverbote in allen EU-Ländern gelten:
Medien, die nicht aus einem EU-Land kommen, fallen nicht unter das Werbeverbot.
Ein schöner Vorteil also für die „Neue Zuricher Zeitung”; zum Beispiel gegenüber der F.A.Z.
Erst recht interessant ist der - auf politische und juristische Gründe zurückgehende - Unterschied selbstverständlich für die elektronischen Medien.
In Belgien geht es jetzt erst einmal um ein Tabakwerbeverbot. Das Prinzip gilt jedoch für alle Werbeverbote.
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