Der Mieter einer Wohnanlage darf in einem Standardvertrag verpflichtet werden, die Betriebskosten für die Gartenpflege mitzutragen. Er muss es darüber hinaus hinnehmen, dass die Betriebskosten wegen steigenden Aufwandes erhöht werden.
Dies gilt auch, wenn der Mieter die gemeinschaftliche Gartenanlage nicht nutzen darf, da insgesamt die Wohnqualität und der Gesamteindruck des Anwesens gesteigert werden; - mit einer Ausnahme: Für Gartenflächen, die einem anderen Mieter oder dem Vermieter zur Alleinnutzung zugeteilt sind, dürfen die Mieter ohne Nutzungsrecht nicht herangezogen werden.
Das Urteil des BGH (VIII ZR 135/03) können Sie hier einsehen.
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