Eine Web-Agentur hatte für ihren Kunden, die Firma Grundke, den Domainnamen „www.grundke.de” angemeldet und sich als Inhaber der Domain angegeben. Dennoch sprach das Oberlandesgericht Celle das Recht auf eben diesen Domainnamen „www.grundke.de” dem Kläger namens Grundke zu.
Die Priorität half nicht. Es half der Agentur auch nicht, dass sie geltend machte, sie habe im Namen und im Auftrag der Firma Grundke die Eintragung beantragt. Das Gericht:
Das „Interesse (der Agentur), selbst Inhaber der Domain mit dem Namen des Kunden zu werden, um den Kunden an sich zu binden, muss gegenüber dem Interesse der Träger des bürgerlichen Namens zurücktreten”.
Die Agentur läuft demnach sogar Gefahr, dass der Kunde Schadensersatz beanspruchen darf, weil er nun einen anderen Domainnamen wählen muss.
Das Urteil des OLG Celle (13 U 213/03) finden Sie hier.