Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Hier können Sie den „Verlegerbrief” einsehen: Appell, die Verweisung des Rechtsstreits an die Große Kammer zu beantragen.
An entlegener Stelle, im neuen Heft der „Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht, Kurzkommentare” (16/2004), weist RA Musiol mit Recht darauf hin, dass der Bundesgerichtshof nebenbei in einem Urteil dargelegt hat:
- Die Begleitung einer absoluten Person der Zeitgeschichte zu einem gesellschaftlichen Ereignis kann ausreichen, eine minderjährige Person in den Medien ohne Einwilligung abzubilden; - jedoch nur, wenn über das Ereignis selbst berichtet wird. Nicht erforderlich ist - anders als nach der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26. Juni 2004 - , dass die absolute Person der Zeitgeschichte in einer offiziellen Funktion auftritt.
- Berichte über ein gesellschaftliches Ereignis dürfen mit Fotos der absoluten Person der Zeitgeschichte in Begleitung Minderjähriger ergänzt werden.
Vgl. Sie zu diesem BGH-Urteil unsere Analyse vom 7. Mai 2004. Das Urteil des Bundesgerichtshofs, Az. VI ZR 217/03, können Sie hier nachlesen.
Am 7. Oktober 2003 haben wir an dieser Stelle bereits berichtet, dass ein Gericht, das Kammergericht, als Streitwert 7.500 Euro angenommen hat, wenn sich ein Betroffener mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen eine E-Mail-Werbung gewehrt hat. Az. 5 W 106/02.
Das Oberlandesgericht Bremen hat nun in einem anderen Rechtsstreit diesen Streitwert bestätigt. Das Bremer Urteil bezieht sich ausdrücklich auf dieses Urteil des Kammergerichts. Das Landgericht Bremen hatte nur einen Streitwert von 1.000 Euro festgesetzt. In Bremer Fall war eine Rechtsanwaltskanzlei betroffen.
Hier haben wir Ihnen das Urteil des OLG Bremen, Az.: 2 W 24/02, ins Netz gestellt.
Worum geht es in der Auseinandersetzung um diese Entscheidung vom 24. Juni dieses Jahres? Wir zitieren Prof. Grimm. Er war der Berichterstatter des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren, das mit der Entscheidung dieses Gerichts, also des BVerG, vom 15. 12. 1999 abgeschlossen worden ist, und das nun von der dritten Sektion des Europäischen Gerichtshofs abgelehnt wird.
Nun also Prof. Grimm, - in einem äußerst wertvollen und instruktiven F.A.Z.-Gespräch mit dem Rechtswissenschaftler Rudolf Gerhard:
Tabu sind Fotos und Artikel über Amtsträger und insgesamt alle Prominente ohne deren Einwilligung in Bezug auf „jede Tätigkeit, die nicht Funktionsausübung ist, selbst wenn sie sich an einem jedermann zugänglichen öffentlichen Platz abspielt....Über die Sängerin darf dann ohne Einwilligung fotografisch nur berichtet werden, wenn sie singt, über den Fernsehmoderator, wenn er moderiert, über den Fußballstar nur, wenn er kickt, nicht zum Beispiel, wenn er nachts in der Disco Gäste anpöbelt.”
Die Entscheidung vom 24. Juni birgt unausgesprochen noch eine ganze Reihe weiterer Probleme. Zum Beispiel: Gilt das Verbot erst recht für Artikel und Fotos über Personen, die nicht prominent sind? Überhaupt: Dadurch, dass sich die Entscheidung allgemein, über den Einzelfall hinaus, äußert, besteht für die Medien die Gefahr, dass aus ihm nach und nach immer noch weitergehende Rückschlüsse gezogen werden. Die Tendenz gegen die Kommunikationsfreiheiten legt solche Rückschlüsse erst recht nahe. Auf Biografien beispielsweise lässt sich die Entscheidung vom 24. Juni ohne Weiteres anwenden. Oder denken Sie an die Regionalzeitungen.
Da nach der Entscheidung vom 24. Juni eingewilligt werden muss, könnten - ginge es nach dieser Entscheidung des Gerichtshofs - die Medien gesteuert werden:
„Das Angenehme darf veröffentlicht werden, in das Unangenehme wird nicht eingewilligt”. Zitat aus einem Schreiben acht führender Zeitschriftenverleger an den Bundeskanzler.
Neben diesen acht Verlegern persönlich haben an die Bundesregierung appelliert, die Große Kammer anzurufen: der Deutsche Presserat, die Verlegerverbände BDZV und VDZ, ARD und ZDF, die privaten Fernsehsender und der Deutsche Journalistenverband DJV. Führende Chefredakteure werden sich bis zur Kabinettssitzung am kommenden Mittwoch in einem offenen Brief an den Kanzler wenden.
Die Bundesregierung muss sich innerhalb von drei Monaten, demnach bis spätestens 24. September, an das Straßburger Gericht wenden.
Weitere Einzelheiten zur Problematik finden Sie hier links über die Suchfunktion, Suchwort „Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte”.
Gestern wurde vor dem Oberlandesgericht München ein in erster Instanz gegen den Saarländischen Rundfunk erlassenes Urteil des Landgerichts München I bestätigt. Am 23. August haben wir an dieser Stelle über dieses Urteil erster Instanz berichtet.
Während des Berufungsverfahrens hat sich der Vertreter des Saarl. Rundfunks auf eine Festschrift-Abhandlung zur Bedeutung der pluralistischen Wirklichkeit für das Recht berufen: in diesem Falle allerdings erfolglos. Worum geht es bei dieser Fragestellung?
- Vertreten wird die Ansicht: Eine Tatsachenbehauptung liegt vor, wenn ein erheblicher Teil der ... Leserinnen und Leser ... annimmt, dass die Äußerung .. objektiv als wahr oder unwahr festgestellt werden kann...(Schweizer, AfP 2001, 167 li. Sp., dort auch zum Begriff „Durchschnittsleser”).
- Ab welcher Mindestquote ist ein Teil erheblich?
- Dieser Frage ist Weimann in seiner Dissertation „Identitätsschutz durch Gegendarstellung” für das Gegendarstellungsrecht nachgegangen. Er hat ermittelt (Seite 173 dieser Dissertation):
„..., so ist zu fordern, dass ein ganz erheblicher Teil der maßgeblichen Rezipienten zu der vom Aspruchsteller behaupteten Textauffassung gelangt. Mit anderen Worten: Nur wenn ein überwiegender Teil - also mehr als 50 Prozent - der Rezepienten die anspruchsbegründenden Textinterpretationen vornimmt, kann der Abdruck einer Gegendarstellung gerechtfertigt sein.”
Aus dem Sinn und Zweck der anzuwendenden Norm kann sich zudem als Voraussetzung einer Eindrucks-Gegendarstellung ergeben, dass die Erstmitteilung zum Weiterdenken in die entsprechende Richtung geradezu zwingt. Diese Anforderung stellt beispielsweise das Landgericht München I in dem erwähnten Urteil, - im Anschluss an Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch - Presse, Film, Funk und Fernsehen.
Die Richter des OLG München haben den Gedanken, die Leserauffassungen zu ermitteln, aufgegriffen und in ihrem Umkreis nachgefragt. Das Ergebnis: Kein Befragter hatte beim Lesen des Artikels den vom Saarl. Rundfunk behaupteten Eindruck gewonnen; nämlich: Die in dem vom Saarl. Rundfunk angegriffenen Artikel gewählte Formulierung: „Es wird wegen Steuerschulden ermittelt” erwecke den Eindruck, es werde wegen Steuerhinterziehung ermittelt.
Rechtsüberlegungen zur Quote erübrigten sich damit in diesem Falle, - zumal der Anspruchsteller insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist.
Sobald uns das Urteil des OLG München in vollständiger Fassung zugestellt worden ist, werden wir Sie an dieser Stelle weiter informieren.
Das Landgericht Köln erkennt eine automatisch generierte Nachricht, in der die baldige Ausführung des Auftrags bestätigt wird, als rechtsverbindliche Auftragsbestätigung an.
Anders war in einem vom AG Butzbach behandelten Fall zu entscheiden. In dem vom Amtsgericht Butzbach beurteilten Fall wurde lediglich eine Auftragsbearbeitung bestätigt. Die Bestätigung der baldigen Ausführung muss und darf dagegen - so das LG Köln - als Annahme des Auftrages verstanden werden.
Das Urteil des LG Köln (9 S 289/02) finden Sie hier.
Wir haben Ihnen hier als Beispiel eine Einstweilige Verfügung des LG Köln (31 O 155/04) ins Netz gestellt. Der Antragsgegner hatte versucht, die Adresse „touristikbörse24.de“ zu "versilbern".
Hier können Sie nun das Urteil des BGH (I ZR 26/02) mit vollständiger Begründung nachlesen.
Der BGH bestätigt in seinem Urteil zwar zu § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb die Anspruchsvoraussetzung „Wettbewerbsverhältnis”, verneint jedoch die weitere Voraussetzung, dass mit Werbeblockern gegen die guten Sitten verstoßen werde.
Ebenso sieht das Urteil keinen Urheberrechtsverstoß und keinen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Wettbewerb.
Anmerkung: So ausführlich sich die Urteilsbegründung auch § 1 UWG widmet, verbleibt doch der Eindruck, dass die Richter dezisionistisch nach ihren persönlichen Vorstellungen geurteilt (und die dogmatischen Ausführungen dann unterlegt) haben. Hinweise zum Dezisionismus als Problem finden Sie, wenn Sie links in die Suchfunktion „Dezisionismus” eingeben.
Der Anwalt hatte fristgerecht gegen ein Urteil Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist wurde jedoch nicht ordnungsgemäß eingetragen. Der Terminkalender für das neue Jahr hatte noch gefehlt (und die Kanzlei arbeitete zu den Terminen offenbar noch nicht mit EDV). Die Berufungsbegründung ging verspätet beim Gericht ein.
Die Vorinstanz lehnte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand mit der Begründung ab, der Anwalt habe die Frist schuldhaft versäumt, weil selbst im Dezember noch kein Fristenkalender für das nächste Jahr angeschafft worden war.
Der Bundesgerichtshof grenzte die Organisationspflichten dagegen enger mit der Begründung, es handele sich „um eine Angelegenheit von eher untergeordneter Bedeutung, deren Erledigung typische Aufgabe des Büroleiters, aber keine anwaltliche Tätigkeit” darstelle.
Hier können Sie den Beschluss des BGH (VIII ZB 63/04) nachlesen.
So betitelt die neue Ausgabe - 36/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
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