Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts Az. 2 AZR 235/02 erweist sich in der Praxis vielseitig als wertvolle Beurteilungshilfe in den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber oder einen Mitarbeiter anzeigt oder mit einer Anzeige droht.
Wir haben in dieser Rubrik über dieses Urteil, noch ehe es in vollständiger Begründung vorlag, für den Fall einer leichtfertigen Anzeige berichtet.
Unter Hinweis auf eine ältere BAG-Entscheidung legt dieses Urteil auch dar:
„Erfolgt die Erstattung der Anzeige ausschließlich, um den Arbeitgeber zu schädigen bzw. 'fertig zu machen', kann - unter Berücksichtigung des der Anzeige zugrunde liegenden Vorwurfs - eine unverhältnismäßige Reaktion vorliegen. Durch ein derartiges pflichtwidriges Verhalten nimmt der Arbeitnehmer keine verfassungsrechtlichen Rechte wahr, sondern verhält sich - jedenfalls gegenüber dem Arbeitgeber - rechtsmissbräuchlich.”
Wir haben Ihnen dieses Urteil des BAG hier ins Netz gestellt.
„Chefsache bei Schröder zu sein, ist mehr eine Drohung als eine Verheißung.”
So der CSU- Landesgruppenchef Clos, zitiert in der morgen erscheinenden Ausgabe 38/2004 des FOCUS.
Medienrechtsexperten wissen spätestens seit der Entscheidung, die Beschwerde aus Monaco/Hannover nicht an die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs verweisen zu lassen:
Es kann reichen, eine Angelegenheit der Sachkompetenz eines Ministeriums zu entziehen und das Kabinett entscheiden zu lassen.
In einem „Grußwort” hat unsere Kanzlei die Meinung begründet, dass Handbücher einerseits zu begrüßen, andererseits jedoch auch - vor allem wegen der Bewertungen - problematisch sind. Anlass war die Fortsetzung des Handbuches deutscher Wirtschaftskanzleien „Kanzleien in Deutschland” mit einer siebenten Auflage.
Hier können sie diesen Beitrag nachlesen.
In der vergangenen Woche ist „Kanzleien in Deutschland - Handbuch deutscher Wirtschaftskanzleien, Ausgabe 2004” erschienen. Verlag, Redaktion und Struktur haben gewechselt. Bei diesem Handbuch „Kanzleien in Deutschland” handelt es sich um das Werk, mit dem die Tradition der Handbücher über Wirtschaftskanzleien in Deutschland begonnen hat.
Hier können Sie (in alphabetischer Reihenfolge) nachlesen, welche Kanzleien mit „Arbeitsschwerpunkt Medien- und Presserecht” den Redakteuren „durch Ihr Management, Internetauftritt, Publikation und andere Kriterien imponiert haben”. Im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fügt die Redaktion absichernd hinzu: „Die Auflistung gibt nicht die juristische Qualifikation wieder, sondern ist rein subjektiv zu betrachten”. In der Internetversion wird diese Rubrik übrigens nur ”Medienrecht” überschrieben.
Außer für das „Presse- und Medienrecht” wird unsere Kanzlei bei den Kanzleien mit Arbeitsschwerpunkt „Wettbewerbsrecht” sowie „IT- und Telekommunikation” bei den in Deutschland tätigen Kanzleien aufgeführt, die am stärksten „imponiert” haben.
Wenn Ihnen als Reisendem eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegengehalten wird, tun Sie gut daran zu überprüfen, ob diese Bestimmung überhaupt rechtswirksam ist. Viel öfter als zu vermuten, ist ein Teil rechtlich unzulässig. Dieser Teil macht in aller Regel die gesamte Bestimmung rechtsunwirksam.
Ein Musterbeispiel bietet ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs:
Schließen Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Reisevertrages ausdrücklich oder doch kraft Auslegung aus, dass Ansprüche jeder Art – auch aus unerlaubter Handlung – nach Ablauf einer Monatsfrist geltend gemacht werden müssen, so ist diese Regelung insgesamt rechtsunwirksam.
Im entschiedenen Fall war eine Reisende gestürzt und forderte, ihr den gesamten materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen; - allerdings erst nach der in den Allgemeinen Geschäftsbedingingen festgelegten Monatsfrist. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Fristenregelung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu weit gefasst wurde und deshalb diese Regelung insgesamt rechtsunwirksam ist.
Das Urteil des BGH (X ZR 28/03) können Sie hier nachlesen.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt:
Wer eine Auktionsplattform betreibt kann grundsätzlich erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn Anbieter Nachbildungen von Markenprodukten veräußern.
Der Unterlassungsanspruch setzt allerdings voraus, dass der Anbieter geschäftlich handelt und dem Betreiber der Auktionsplattform geeignete Mittel zur Verfügung stehen.
Mit anderen Worten:
Zwar kann nicht erwartet werden, dass bei einem automatischen Verfahren zur Einstellung von Angeboten sämtliche Angebote geprüft und kontrolliert werden. Sobald dem Auktionshaus aber eine Markenverletzung bekannt wird, muss es das betreffende Angebot unzugänglich machen und dafür sorgen, dass weitere Markenverletzungen dieser Art ausbleiben.
Reagiert das Auktionshaus, wie vom BGH vorgeschrieben, macht es sich nicht schadensersatzpflichtig.
Das Urteil des BGH (I ZR 304/01) finden Sie hier.
So betitelt die Ausgabe Oktober 2004 von „GARTENSPASS - Das Praxis-Magazin von mein schöner Garten” das aktuelle Rechtsthema. Weitere Informationen und Serviceangebote finden Sie in dem von unserer Kanzlei rechtlich betreuten GARTENSPASS Ratgeber Recht. Dort können Leser zu Fixpreisen auch nach Urteilen suchen lassen oder eine Rechtsberatung beanspruchen.
So betitelt die neue Ausgabe - 38/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Vielen wird über kurz oder lang ein uns jetzt zugestelltes Urteil des Landgerichts München I als Fundstelle und Arbeitsanleitung willkommen sein. Wo gibt es schon ein Urteil, das geschlossen und anschaulich die folgenden Themen abhandelt:
Internet-Domain als selbständiger Vermögenswert in der Insolvenzmasse, Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch als Aussonderungsrecht; der äußerst weite Schutzbereich eines Zeichens mit überragender Kennzeichnungskraft (FOCUS); Schlechthin-Verbot, Aufmerksamkeitsausbeutung (des berühmten Namens FOCUS); Verlinkung der Domain mit der Homepage einer der Gemeinschuldnerin zuzurechnenden Firma; Vollstreckung der Erklärung gegenüber der DENIC.
Wir haben Ihnen hier das Urteil des Landgerichts München I, Az.: 17 HK O 8070/04, mit ausführlichen Leitsätzen ins Netz gestellt.
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